Foto für den Blogartikel "Kontopfändung - Welcher Freibetrag gilt?". Auf dem Foto ist ein Geldsack aus Jute mit einem großen Euro-Zeichen (€) abgebildet. Vor dem Geldsack stehen kleine gelb-schwarze Absperrungen, die den Zugang symbolisch blockieren. Das Bild vermittelt den Eindruck, dass auf das Geld im Rahmen einer Kontopfändung nicht zugegriffen werden kann, da ein Freibetrag gilt.

Kontopfändung – Welcher Freibetrag gilt?

Während einer Kontopfändung steht Schuldnern ein pfändungsfreier Betrag zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu. Haben Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen, bleibt dort automatisch der Grundfreibetrag geschützt. Unter gewissen Umständen können Sie den Freibetrag erhöhen lassen.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Die Höhe des pfändungsfreien Grundbetrags ergibt sich aus der Pfändungstabelle.
  • Bei Unterhaltsverpflichtungen und unter gewissen anderen Voraussetzungen lässt sich der Freibetrag erhöhen. Dazu muss der Bank eine Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Bei gesundheits- und berufsbedingtem Mehraufwand kann der Freibetrag vom Vollstreckungsgericht individuell festgesetzt werden.

Kontopfändung: Grundfreibetrag lauf Pfändungstabelle

Von Gesetz wegen steht jedem Schuldner ein gewisser Pfändungsfreibetrag zur Deckung seines Existenzminimums zu. Die Höhe ergibt sich aus der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO).

Die Pfändungstabelle wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Laut Pfändungstabelle 2025 / 2026 beträgt der pfändungsfreie Grundbetrag bei Kontopfändung 1.560 Euro im Monat, unabhängig von der Art der Einkünfte.

Gut zu wissen: Brauchen Sie den Freibetrag nicht bis zum Ende des Monats auf, können Sie den Rest drei Monate lang in den Folgemonat übertragen. Bleibt auch am Ende des vierten Monats ein Überschuss, steht dieser dem Gläubiger zu.

Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen lassen

Unter gewissen Umständen können Sie den pfändungsfreien Betrag erhöhen lassen. Die Voraussetzungen ergeben sich ebenfalls aus der Zivilprozessordnung (§ 850k ZPO):

  • Sie sind einer oder mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig.
  • Sie nehmen Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften für Personen entgegen, denen gegenüber Sie nicht unterhaltspflichtig sind.
  • Sie erhalten einmalige Sozialleistungen, etwa für die Kosten einer Klassenfahrt oder zum Ausgleich eines durch einen Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands.
  • Sie erhalten Kindergeld.

Um den Freibetrag zu erhöhen, müssen Sie Ihrer Bank entsprechende Nachweise und eine Bescheinigung vorlegen. Die Bank darf nur Bescheinigungen bestimmter Stellen und Personen akzeptieren (§ 903 Abs. 1 ZPO).

Dazu gehören:

  • Die leistungsauszahlende Stelle, zum Beispiel die Familienkasse oder Sozialleistungsträger
  • Arbeitgeber
  • Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen

Reicht auch der erhöhte Freibetrag nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle der vollstreckenden Behörde und beantragen dort die Freigabe eines individuell angepassten Betrags. Das ist beispielsweise bei gesundheits- oder berufsbedingtem Mehraufwand möglich.

Am besten lassen Sie sich zuvor professionell beraten. Wir stehen Ihnen bei einer Kontopfändung zur Seite!

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Foto: Andrii Yalanskyi / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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