Statt einer Gehaltserhöhung bieten viele Arbeitgeber sogenannte geldwerte Vorteile an. Dabei kann es sich zum Beispiel um die private Nutzung eines Dienstwagens oder einen Fahrtkostenzuschuss handeln. Geldwerte Vorteile stellen kein Arbeitsentgelt dar. Häufig verringern sie daher die Abgabenlast für den Arbeitnehmer.
Doch wie verhält es sich mit geldwerten Vorteilen während einer Pfändung? Dürfen Schuldner sie behalten oder werden sie zum pfändbaren Einkommen gezählt? Hier erhalten Sie Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Geldwerte Vorteile werden gerne als Alternative zu einer Gehaltserhöhung angeboten, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch sie Steuern sparen können.
- Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem Pfändungsschutz gemäß §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO).
- Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind sie auf den pfändungsfreien Betrag anzurechnen.
Was sind geldwerte Vorteile?
Geldwerte Vorteile, auch als vermögenswerte Vorteile oder GWV bekannt, sind eine über den eigentlichen Lohn hinausgehende Form der Vergütung. Als geldwerter Vorteil wird dabei der Betrag bezeichnet, den der Arbeitnehmer zahlen müsste, würde er die Sachleistung selbst finanzieren.
Typische Sachbezüge sind zum Beispiel ein Dienstwagen mit Privatnutzung, verbilligte Notebooks oder Smartphones, Rabatte fürs Fitnessstudio oder Fahrtkostenzuschüsse.
Solche Sachleistungen bieten steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber sparen sich zusätzlich den höheren Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, den sie bei einer Gehaltserhöhung zahlen müssten.
Was passiert mit geldwerten Vorteilen bei einer Pfändung?
Sachbezüge, auch als Naturallohn oder Naturalleistung bezeichnet, unterliegen nicht dem Pfändungsschutz für Arbeitslohn gemäß §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils müssen sie mit dem ortsüblichen Wert auf den pfändungsfreien Betrag angerechnet werden.
Kompliziert wird die Berechnung bei Dienstwagen, die Schuldner sowohl beruflich als auch privat nutzen. Private Fahrten gehören zu den Naturalleistungen. Sie sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens mit einem Wert von 1,0 Prozent des Listenpreises zu berücksichtigen.
Nicht zu den Naturalleistungen gehört dagegen der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen der Wohnung des Schuldners und der Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.5.2023, 5 AZR 273/22).
Übrigens: Arbeitgeber haben bei der Ausgabe von Sachbezügen § 107 der Gewerbeordnung zu berücksichtigen. Dort heißt es, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder deren Anrechnung auf das Arbeitsentgelt den pfändbaren Einkommensanteil nicht übersteigen darf.
Am besten ist es natürlich, wenn Sie es gar nicht erst zu einer Pfändung kommen lassen. Wir bieten Ihnen kompetente Hilfe bei längerfristigen finanziellen Problemen und unterstützen Sie bei der Schuldensanierung.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.