Bankrott - was bedeutet das genau?

Bankrott – was bedeutet das genau?

Umgangssprachlich werden die Begriffe Bankrott, Pleite und Insolvenz meist synonym verwendet, um die Zahlungsunfähigkeit von Personen oder Unternehmen zu beschreiben. Aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch einen gewichtigen Unterschied: Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert Bankrott als fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit und damit als Straftatbestand (§ 283 StGB).

Mehr über den Begriff des Bankrotts, seine Definition und die rechtlichen Folgen erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Umgangssprachlich bezeichnen die Begriffe Pleite, Konkurs, Insolvenz und Bankrott den Zustand der Zahlungsunfähigkeit, aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch Unterschiede.
  • Im deutschen Strafrecht gehört Bankrott zu den Insolvenzstraftaten und ist definiert als vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit (§ 283 StGB).
  • Bankrotthandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belangt.

Bankrott – eine kurze Begriffsgeschichte

Das Wort Bankrott leitet sich vom italienischen „banca rotta“ ab, was so viel wie „zerbrochene Bank“ bedeutet. Die Verwendung reicht bereits bis ins Zeitalter der Renaissance zurück. Damals haben Geldwechsler ihre Dienste auf Tischen oder Bänken, italienisch als banco bezeichnet, angeboten. Konnte ein Geldwechsler seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, wurde seine Bank zerstört.

Beschrieben wird mit dem Begriff der Zustand der Zahlungsunfähigkeit – Personen, Unternehmen oder Staaten können ihre laufenden Rechnungen nicht mehr eigenständig decken. Sind Staaten betroffen, spricht man auch vom „Staatsbankrott“. Im deutschen Strafrecht bezeichnet Bankrott eine Insolvenzstratftat.

Unterschied zwischen Bankrott, Pleite, Insolvenz und Konkurs

Wenn von Zahlungsunfähigkeit die Rede ist, fallen umgangssprachlich oft die Begriffe Pleite, Insolvenz, Konkurs und Bankrott. Vermeintlich beschreiben sie alle denselben Sachverhalt.

Tatsächlich gibt es jedoch Unterschiede: Mit Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit gemäß Insolvenzrecht bezeichnet. Nachdem zum 1. Januar 1999 in Deutschland die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft trat, hat der Begriff die Bezeichnung Konkurs abgelöst. Unter einer Pleite versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch den wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Unternehmens. Für den Begriff Bankrott gibt es eine eindeutige rechtliche Definition, festgeschrieben in § 283 des Strafgesetzbuches.

Wer seine eigene Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird dies als Insolvenzstraftat gedeutet und mit Geldbußen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belangt.

Der Bankrott gemäß § 283 Strafgesetzbuch

Wann liegt nun eine Insolvenzstraftat gemäß § 283 StGB vor? Damit Strafbarkeit gegeben ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beim Täter muss es sich um einen Schuldner handeln, also um ein Unternehmen oder eine Person, die einem Dritten gegenüber zu einer vermögenswerten Leistung verpflichtet ist.
  • Es muss eine wirtschaftliche Krisensituation bestehen, das bedeutet, der Schuldner muss von drohender oder bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit oder von Überschuldung betroffen sein. Dabei gelten die Definitionen der Insolvenzordnung: Zahlungsfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen längerfristig nicht mehr nachkommen kann (§ 17 InsO). Ein kurzfristiger Zahlungsengpass reicht nicht aus.
  • Der Täter hat seine Zahlungen eingestellt, es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden (§ 283 Abs. 6 StGB).

§ 283 Abs. 1 StGB definiert die Bankrotthandlungen, die zur Strafbarkeit führen. Strafbar macht sich demnach ein Schuldner, der versucht, Vermögensbestandteile, die im Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse gehören würden, beiseitezuschaffen oder zu verheimlichen.

Führen unwirtschaftliche Ausgaben wie Spiele oder Wetten zur Zahlungsunfähigkeit, wird dies ebenfalls als Insolvenzstraftat gewertet. Gleiches gilt für die Beschaffung von Waren und Wertpapieren auf Kredit, wenn diese erheblich unter Wert verkauft werden. Unterlassen es Kaufleute, ihre Handelsbücher und Bilanzen ordentlich zu führen, zählt das ebenfalls zu den Bankrotthandlungen.

Auch der Versuch und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar. Bei Fahrlässigkeit fällt jedoch das Strafmaß geringer aus. Während vorsätzlich begangene Bankrotthandlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belangt werden können, beträgt das Strafmaß bei Fahrlässigkeit maximal zwei Jahre.

Wichtig zu wissen: Beim Bankrott handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt. Ermittlungen können auch eingeleitet werden, ohne dass eine dritte Person einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.

Bekannte Beispiele für bankrotte Unternehmen

Das bekannteste Beispiel für einen Unternehmensbankrott in Deutschland ist vermutlich der Fall der Drogeriekette Schlecker. Am 23. Januar 2012 meldete das familiengeführte Handelsunternehmen, das bis dato als größtes seiner Branche galt, Insolvenz an. Dem waren mehrere Verlustjahre vorausgegangen. Nach der Insolvenz wurde gegen mehrere Mitglieder der Familie Schlecker Strafverfahren aufgrund des Verdachts auf Untreue, Insolvenzverschleppung und Bankrott eingeleitet.

Ein anderer Fall machte im Sommer 2011 Schlagzeilen. Am 14. Juni des Jahres hatte Teldafax, ein in den Branchen Telekommunikation, Energieversorgung und Finanzdienstleistungen tätiges Unternehmen, Insolvenz angemeldet.

Mit rund 750.000 Gläubigern handelte es sich um den bis dahin größten Insolvenzfall der deutschen Geschichte. Heute rangiert die Teldafax-Insolvenz auf Platz 2, hinter Flexstrom mit rund 850.000 Gläubigern. Gegen die ehemaligen Teldafax-Manager Klaus Bath, Michael Josten und Gernot Koch erhob die Bonner Staatsanwaltschaft 2023 zudem Anklage wegen Insolvenzverschleppung, gewerbsmäßigem Betrug und Bankrotthandlungen.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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