Ist der Sonntagszuschlag pfändbar?

Ist der Sonntagszuschlag pfändbar?

Von Gesetz wegen gilt der Sonntag als Ruhetag und ist daher arbeitsfrei. In einigen Branchen bestehen allerdings Ausnahmen. In Krankenhäusern und im Rettungsdienst beispielsweise kann die Arbeit auch am Sonntag nicht ruhen. Viele Arbeitgeber entlohnen Sonntagsdienste mit einem Zuschlag auf den Grundlohn.

Wie es sich mit diesem Sonntagszuschlag bei einer Lohnpfändung verhält, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Der Sonntagszuschlag ist eine zusätzlich zum Grundlohn gezahlte finanzielle Leistung für Sonntagsarbeit.
  • Der Sonntagszuschlag gehört zu den Erschwerniszulagen und bleibt nach § 850a Zivilprozessordnung unpfändbar, sofern er die Höhe des Üblichen nicht übersteigt.
  • Die „übliche Höhe“ bemisst sich am steuerfreien Zuschlag von 50 Prozent des Grundlohns.

Finanzieller Ausgleich für die Sonntagsarbeit

Das Arbeitszeitgesetz verbietet grundsätzlich die Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG). In § 10 ArbZG sind jedoch Ausnahmen definiert. So dürfen zum Beispiel Pflegekräfte, Rettungssanitäter, Rundfunkmitarbeiter, Landwirte und Mitarbeiter in der Gastronomie auch sonntags arbeiten.

Dabei sind die allgemein geltenden Ruhezeiten zu beachten. 15 Sonntage im Jahr müssen weiterhin arbeitsfrei bleiben. Arbeitgeber sind zudem dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Ausgleichstage für die Sonntagsarbeit bereitzustellen. Auf freiwilliger Basis können sie einen Sonntagszuschlag anbieten.

Gesetzlich vorgeschrieben ist der Sonntagszuschlag nicht. Ein Anrecht besteht aber, wenn der Zuschlag durch Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung zugesprochen wird. Zahlt ein Arbeitgeber lange Zeit freiwillig einen Sonntagszuschlag, fällt dies unter die sogenannte betriebliche Übung. Auf derartige übliche Zahlungen haben Beschäftigte ebenfalls Anrecht.

Sonntagszuschlag ist gem. § 850a ZPO nicht pfändbar

Zahlen Sie Ihre Rechnungen nicht, können Gläubiger eine Lohnpfändung anstrengen. Allerdings müssen Sie nicht Ihr gesamtes Einkommen abtreten. Welche Bezüge von der Pfändung befreit sind, regelt die Zivilprozessordnung (ZPO).

Gemäß § 850a ZPO Nr. 3 ZPO bleiben unter anderem Erschwerniszulagen in üblicher Höhe von der Pfändung befreit. Zu diesen Erschwerniszulagen gehört auch der Sonntagszuschlag. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. August 2017 hervor (Aktenzeichen 10 AZR 859/16). Da das Arbeitszeitgesetz am Sonntag ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot anordnet, geht der Gesetzgeber bei Sonntagsarbeit von einer Erschwernis aus.

Orientierung über die „übliche Höhe“ bietet laut den Richtern des BAG das Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach bleibt ein Sonntagszuschlag in Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei (§ 3b EStG).

Damit es generell nicht zu einer Pfändung kommt, sollten Sie finanzielle Probleme frühzeitig in Angriff nehmen. Von uns erhalten Sie kompetente und individuelle Unterstützung bei der Schuldensanierung.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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