Foto für den Blogartikel "§ 850k ZPO - Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos". Auf dem Bild sieht man ein aufgeschlagenes Gesetzbuch, darauf gestapelte Münzen. Eine Hand hält einen kleinen gelben Schirm darüber – Symbol fürs P-Konto und den gesetzlichen Pfändungsschutz.

§ 850k ZPO – einfach erklärt (Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos)

Haben Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner erwirkt, dürfen sie offene Forderungen per Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eintreiben. Öffentlich-rechtliche Gläubiger wie das Finanzamt können sich diesen Schritt sogar sparen und direkt nach einmaliger Mahnung vollstrecken lassen.

Neben der Lohnpfändung steht ihnen das Mittel der Kontopfändung zur Wahl. Durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, kurz P-Konto genannt, können Schuldner den gesetzlich festgelegten pfändungsfreien Betrag auf ihrem Girokonto schützen lassen. Die Einzelheiten regelt § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).

Weitere Erläuterungen zur Zivilprozessordnung und Insolvenzordnung finden Sie in unseren Rubriken Paragraphendschungel sowie Insolvenzordnung verständlich.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Bei einer Kontopfändung bleibt der gesetzliche Pfändungsfreibetrag nicht automatisch geschützt. Zunächst müssen Schuldner ein P-Konto einrichten lassen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen schafft § 850k ZPO.
  • Jede natürliche Person darf ein P-Konto führen. Die Bank hat dem Antrag auf Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen nachzukommen.
  • P-Konten dürfen nur auf Guthabenbasis geführt werden.
  • Möchten Schuldner das P-Konto wieder in ein normales Zahlungskonto umwandeln lassen, ist dies mit einer Frist von vier Tagen vor Monatsende möglich.

Das gesetzliche Recht auf EIN Pfändungsschutzkonto

Laut Gesetzgeber steht jedem Schuldner im Falle einer Pfändung ein gewisser monatlicher Freibetrag zu. Das soll sicherstellen, dass Schuldner weiterhin Miete, Energie und Lebensmittel bezahlen können.

Lässt ein Gläubiger Ihr Konto pfänden, bleibt der Pfändungsfreibetrag jedoch nicht automatisch geschützt. Sie müssen Ihr Girokonto zunächst in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.

Natürliche Personen, also Privatverbraucher, können die Umwandlung jederzeit bei ihrem Kreditinstitut beantragen. So legt es § 850k Abs. 1 ZPO fest. Die Umwandlung in ein P-Konto ist auch möglich, wenn das Girokonto überzogen ist.

Das P-Konto schützt den Freibetrag gemäß Pfändungstabelle. Dieser Betrag steht Ihnen nun jeden Monat zur freien Verfügung. Sie können also wieder Geld abheben, Überweisungen tätigen und Lastschriften abbuchen lassen, bis der Freibetrag aufgebraucht ist.

Das Führen eines P-Kontos unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen: Es darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. Einen Dispokredit können Sie entsprechend nicht mehr in Anspruch nehmen.

Achtung: Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht in ein P-Konto umwandeln. Pfändet ein Gläubiger ein Gemeinschaftskonto, darf die Bank erst einen Monat nach Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Beträge an den Gläubiger abführen. Diese Schonfrist sollten Sie nutzen, um Einzelkonten einzurichten und das anteilige Kontoguthaben pro Kontoinhaber zu übertragen. Pfändbar ist nun nur das Einzelkonto des tatsächlichen Schuldners. Das Einzelkonto des vorigen Mitkontoinhabers bleibt unberührt.

Der Pfändungsfreibetrag gemäß Pfändungstabelle

Bei der Pfändungstabelle handelt es sich um einen Anhang zu § 850c ZPO. Sie wird jedes Jahr im Juli an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Der aktuelle Freibetrag liegt bei 1.560 Euro im Monat (Stand: Juli 2025).

Unter gewissen Voraussetzungen können Sie Ihren Freibetrag auch erhöhen lassen. Das ist etwa der Fall, wenn Sie anderen Personen gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind.

Sozialleistungen und gewisse Geldleistungen für Kinder unterstehen unterliegen ebenfalls einem besonderen Pfändungsschutz. Unterhaltspflichten sowie den Bezug schützenswerter Geldleistungen müssen Sie Ihrer Bank mittels einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung nachweisen.

Diese Bescheinigung können Sie bei uns beantragen.

Frist für die Kontoumwandlung

Die Bank muss sich bei der Umwandlung an eine gesetzlich festgelegte Frist halten. Das regelt § 850k Abs. 2 ZPO.

Liegt bereits eine Pfändung gegen das Konto vor, hat das Kreditinstitut dem Antrag innerhalb von vier Geschäftstagen nach Antragstellung nachzukommen. Die Umwandlung hat keinen Einfluss auf das weitere Geschäftsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank.

Jede Person darf nur ein P-Konto führen

Aus § 850k Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass jede Person nur ein P-Konto unterhalten darf.

Stellen Sie einen Antrag auf Umwandlung Ihres Girokontos, müssen Sie Ihrer Bank versichern, dass Sie nicht bereits ein anderes P-Konto führen.

§ 850k Abs. 4 ZPO regelt, was geschieht, wenn Sie doch mehrere P-Konten einrichten lassen. In diesem Fall darf sich der Gläubiger, der die Kontopfändung veranlasst hat, an das Vollstreckungsgericht wenden und verlangen, dass der Schuldner nur das in seinem Antrag bezeichnete Konto weiterhin als P-Konto führen darf.

Dabei muss der Gläubiger dem Drittschuldner, also der Bank, gegenüber glaubhaft machen, dass der Schuldner tatsächlich mehrere P-Konten unterhält. Den Schuldner hört das Vollstreckungsgericht in dieser Frage nicht an. Gibt das Gericht dem Gläubiger Recht, sind alle weiteren P-Konten wieder in gewöhnliche Zahlungskonten umzuwandeln.

So heben Sie den Pfändungsschutz wieder auf

Ist die offene Forderung bzw. sind die offenen Forderungen bezahlt, können Sie den Pfändungsschutz wieder aufheben lassen. Einen entsprechenden Antrag können Sie mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende bei Ihrer Bank vorbringen (§ 850k Abs. 5 ZPO). Das P-Konto wird daraufhin wieder in ein normales Girokonto mit den zuvor geltenden Vertragsbedingungen umgewandelt.

Bei weiteren Fragen zur Kontopfändung und zu pfändungsfreien Beträgen stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

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Schuldnerberatung Schulz: Foto von Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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