Sind Provisionen pfändbar?

Sind Provisionen pfändbar?

Provisionen werden als leistungsbasierte Prämien zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt. Für Arbeitnehmer sind sie ein willkommener Bonus. Für Schuldner stellt sich allerdings die Frage, ob Provisionen der Pfändung unterliegen.

Im folgenden Artikel erhalten Sie Antworten.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Provisionen bezeichnen ein erfolgsabhängiges Entgelt für vermittelte Geschäftsabschlüsse.
  • Rechtliche Grundlage bilden je nach Branche das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
  • Für Provisionen besteht gemäß Zivilprozessordnung kein Pfändungsschutz (§ 850 Satz 4 ZPO).

Wer bekommt Provisionen?

Das Handelsrecht definiert die Provision als Entgelt, das Unternehmen ihren Beschäftigten für einen vermittelten Geschäftsabschluss auszahlen. Provisionen gibt es in verschiedenen Branchen, zum Beispiel im Vertrieb, im Bank- und Versicherungswesen, im Immobilienwesen und im Inkasso.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt den Provisionsanspruch für Handelsvertreter, zu denen auch Bausparkassen- und Versicherungsvertreter gehören (§ 87 HGB), sowie für kaufmännische Vermittlungstätigkeiten (§ 354 HGB).

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) steht zudem Immobilienmaklern eine Provision zu, die als Courtage bezeichnet wird (§ 652 BGB). Neben angestellt Beschäftigten können auch Selbstständige eine Provision für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse erhalten.

Verschiedene Provisionsarten

Je nach Branche und Art der Transaktion gibt es verschiedene Provisionsarten, unter anderem:

  • Abschlussprovision für erfolgreiche Transaktionen wie Vertragsabschlüsse.
  • Bearbeitungsprovision für Bearbeitungsleistungen innerhalb eines Geschäftsvorgangs, zum Beispiel für die Prüfung von Kreditanträgen.
  • Bestands- oder Folgeprovision für die Betreuung von Bestandskunden.
  • Inkassoprovision für den erfolgreichen Einzug ausstehender Zahlungen.
  • Verlängerungsprovision für die Verlängerung von Verträgen.

Unterliegen Provisionen der Pfändung?

Haben Sie sich verschuldet und Gläubiger strengen eine Lohnpfändung oder Kontopfändung an, dürfen Sie der Zivilprozessordnung (ZPO) zufolge einen gewissen Anteil Ihres Einkommens behalten (§ 850c ZPO). Die Pfändungsfreibeträge sind in der jährlich angepassten Pfändungstabelle festgelegt.

Gemäß § 850a ZPO sind zudem bestimmte Lohnzulagen und Lohnzuschläge ganz oder teilweise unpfändbar, etwa Aufwandsentschädigungen sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen.

Für Provisionen besteht allerdings kein Pfändungsschutz. Das ergibt sich aus § 850 Satz 4 ZPO. Demnach umfasst die Pfändung alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, unabhängig von ihrer Benennung oder Berechnung.

Bei der Pfändung ist in aller Regel der Auszahlungszeitpunkt entscheidend.

Ein Beispiel: Sie schließen im Januar erfolgreich einen Vertrag ab und erhaltend dafür eine Provision, die im März ausbezahlt wird. Zum 1. März erhält Ihr Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Ihres Gläubigers. Bekommen Sie im März 2.000 Euro Grundlohn und 500 Euro Provision, wird nun die gesamte Summe (2.500 Euro) zur Berechnung des pfändbaren Lohnanteils herangezogen.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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