Erfüllen Sie während Ihres Privatinsolvenzverfahrens alle Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten, wird Ihnen nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung gewährt. Befreit von alten Schulden, können Sie nun wirtschaftlich neu durchstarten.
Doch wie werden Sie eigentlich über das Ende der Privatinsolvenz informiert?
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Zum Ende der Privatinsolvenz entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
- Schuldner werden schriftlich über die Entscheidung des Gerichts informiert.
- Die Zustellung des Bescheids über die Restschuldbefreiung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Die letzte Etappe des Insolvenzverfahrens: So werden Sie informiert
Das Insolvenzverfahren verläuft in mehreren Etappen. Zu Beginn reichen Sie zusammen mit dem Insolvenzantrag auch den Antrag auf Restschuldbefreiung ein. Mit Eröffnung des Verfahrens stehen Ihr Einkommen und Vermögen unter der Verwaltung eines gerichtlich bestellten Treuhänders.
Dieser Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Insolvenzmasse auf die Gläubiger aufzuteilen. Einen gewissen pfändungsfreien Anteil dürfen Sie zur Deckung Ihres Lebensunterhalts behalten (§ 850c ZPO).
Halten Sie sich drei Jahre lang an alle Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten, gewährt das Insolvenzgericht Ihnen die Restschuldbefreiung. Über die Entscheidung des Gerichts werden Sie schriftlich informiert. Rechtskräftig wird der Beschluss zwei Wochen später. So lange kann noch Einspruch eingelegt werden.
Wann genau Ihnen der Bescheid zugeht, hängt von der aktuellen Auslastung des zuständigen Gerichts ab. Für gewöhnlich erhalten Schuldner das Schreiben nach zwei bis drei Wochen, die Zustellung kann aber auch bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Im Zweifel fragen Sie bei Gericht nach. Der schriftliche Bescheid steht Ihnen in jedem Fall zu.
Restschuldbefreiung erteilt: Wie geht es jetzt weiter?
Wurde Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt, sind Sie alle alten Schulden los. Versucht ein Gläubiger dennoch, die Begleichung alter Forderungen zu erwirken, können Sie ihm den Bescheid des Insolvenzgerichts zukommen lassen.
Während der Privatinsolvenz neu aufgenommene Schulden werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Sie müssen Sie also weiterhin zahlen.
Gemäß Insolvenzordnung sind auch folgende Schulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO):
- Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich nicht gezahltem Unterhalt und Steuerstraftaten
- Schulden aus Geldstrafen
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten
Haben Sie zu Beginn der Privatinsolvenz einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, können Sie diese in Raten abbezahlen. Sind Sie dazu absolut nicht in der Lage, kann Ihnen der Staat in Ausnahmefällen die Verfahrenskosten erlassen.
Wichtig zu wissen: Die Privatinsolvenz zieht einen Schufa-Eintrag nach sich. Dieser Eintrag wird erst sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.