Eine Lohnsteuererklärung abzugeben, lohnt sich normalerweise. Die meisten Arbeitnehmer können sich über eine Steuerrückzahlung freuen.
Für Schuldner stellt sich allerdings die Frage, ob eine Steuerrückzahlung pfändbar ist. Der folgende Artikel gibt Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Steuerrückzahlungen dürfen laut Abgabenordnung gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO).
- Zur Pfändung berechtigt ist jeder Gläubiger, der einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erreicht hat. Auch das Finanzamt selbst kann bei bestehenden Ansprüchen die Pfändung veranlassen.
- Um die Steuerrückzahlung vor Pfändung zu schützen, können Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß Zivilprozessordnung stellen (§ 765a ZPO). Voraussetzung ist, dass die Pfändung eine unzumutbare Härte darstellt.
Steuerrückzahlungen sind grundsätzlich pfändbar
Eine Steuerrückzahlung darf grundsätzlich gepfändet werden, da sie als normales Einkommen gilt. Rechtsgrundlage bildet § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Die Pfändung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Der Gläubiger muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht erwirken.
- Gepfändet werden darf erst, wenn ein Anspruch entstanden ist. Liegt kein Anspruch vor, wird ein eventuell erteilter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nichtig (§ 46 Abs. 6 AO).
- Die Pfändung muss vom Gläubiger bei der zuständigen Finanzbehörde mittels eines amtlichen Vordrucks angezeigt werden. Dabei sind Schuldner, Gläubiger, Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und der Pfändungsgrund anzugeben.
Die Finanzbehörde wird bei der Pfändung zum Drittschuldner und muss dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob sie die Forderung anerkennt und zahlt, ob bereits ein anderer Gläubiger Ansprüche angemeldet hat und ob die Steuerrückzahlung bereits gepfändet ist.
Auch das Finanzamt selbst kann eine Steuerrückzahlung pfänden, wenn offene Forderungen bestehen. Anders als private Gläubiger benötigt die Behörde dazu kein gerichtliches Urteil.
Achtung: Für Steuerrückzahlungen gelten die in § 850c ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen nicht! Sie sind in voller Höhe pfändbar. Auch der Pfändungsschutz eines P-Kontos greift nicht.
Steuerrückzahlung vor Pfändung schützen: Antrag auf Vollstreckungsschutz
Möchten Schuldner ihre Steuerrückzahlung vor einer Pfändung schützen, haben sie dazu nur eine Möglichkeit: Sie reichen einen Antrag auf Vollstreckungsschutz beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein. Die Details regelt § 765a ZPO.
Demnach darf das Gericht dem Antrag stattgeben, wenn die Pfändung eine unzumutbare Härte für den Schuldner darstellt, etwa seine Existenz gefährdet. Bei der Entscheidung sind allerdings auch die Interessen des Gläubigers zu berücksichtigen.
Eine Pfändung lässt sich komplett vermeiden, wenn Sie bei finanziellen Problemen frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


