Beamte im Staatsdienst erhalten als Bestandteil ihrer Dienstbezüge einen sogenannten Familienzuschlag. Haben Sie sich verschuldet und droht eine Pfändung, stellt sich die Frage, ob auch der Familienzuschlag zu den pfändbaren Bezügen gehört. Der folgende Artikel gibt Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Der Familienzuschlag wird an Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie gleichgestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes oder der Länder ausgezahlt.
- Die Auszahlung erfolgt in zwei Stufen, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe.
- Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Dienstbezüge und damit pfändbar.
Wer bekommt den Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Dienstbezüge für Beamte, Bundesrichter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie gleichgestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Der Anspruch richtet sich nach den Familienverhältnissen der berechtigten Personengruppen, die Höhe hängt von der Besoldungsgruppe an und ist der Besoldungstabelle des Bundes bzw. der Bundesländer zu entnehmen.
Gezahlt wird der Familienzuschlag in zwei Stufen:
- Stufe 1 umfasst Personen, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner sowie geschiedene Personen, sofern sich aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe ergeben. Zur Stufe 1 gehören darüber hinaus auch Beamte, Richter und Soldaten, die vorübergehende eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr aus gesetzlichen Verpflichtungen heraus oder gesundheitlichen Gründen wegen Unterhalt gewähren.
- Stufe 2 umfasst Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld nach Einkommensteuergesetz (EStG) oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht. Den Kinderanteil des Familienzuschlags erhalten sie auch dann, wenn das Kindergeld nicht direkt an sie selbst, sondern beispielsweise an den anderen Elternteil ausgezahlt wird.
Die Zahlung des Familienzuschlags unterliegt Konkurrenzregelungen. Arbeiten zum Beispiel beide Ehepartner im öffentlichen Dienst, erhalten sie jeweils nur die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1. Das soll Doppelzahlungen vermeiden. Der Kinderanteil (Stufe 2) wird dagegen nicht halbiert, sondern nur einmal gewährt.
Darf der Familienzuschlag gepfändet werden?
Der Familienzuschlag stellt insbesondere für Familien mit Kindern eine finanzielle Entlastung dar. Nun können sich aber auch Beamte, Bundesrichter und Soldaten sowie Beschäftigte im öffentlichen Dienst verschulden.
Kommt es zu einer Pfändung der Dienstbezüge, treten der Bund bzw. die Länder, vertreten durch die jeweils dazu ernannten Organisationseinheiten als Drittschuldner auf.
Darf dabei auch der Familienzuschlag gepfändet werden? Die Antwort lautet: ja.
Der Familienzuschlag ist grundsätzlich pfändbar. Dabei sind allerdings die allgemein geltenden Pfändungsfreigrenzen gemäß Zivilprozessordnung zu beachten (§ 850c ZPO). Der unpfändbare Grundbetrag liegt aktuell bei 1.499,99 Euro monatlich (Stand: 1. Juli 2024, siehe Pfändungstabelle).
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.