Ist der Essenszuschuss pfändbar?

Ist der Essenszuschuss pfändbar?

In Zeiten des Fachkräftemangels müssen sich Arbeitgeber Gedanken machen, wie sie gut qualifizierte Mitarbeiter gewinnen und halten. Eine beliebte Möglichkeit sind geldwerte Vorteile, die zusätzlich zum Lohn ausgezahlt werden. Dazu gehört unter anderem der sogenannte Essenszuschuss. Arbeitnehmer schätzen den Zuschuss zu ihren Mahlzeiten.

Doch wie wird der Essenszuschuss bei einer Pfändung behandelt? Wir geben Antworten.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Der Essenszuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers für vergünstigte oder kostenlose Mahlzeiten.
  • Der Staat fördert den Essenszuschuss durch Steuervergünstigungen. Bis zu einer gewissen Höhe bleibt er steuerfrei (2024: 7,23 Euro pro Arbeitstag).
  • Bei einer Pfändung wird der Essenszuschuss jedoch als Sachbezug zum Nettoeinkommen hinzugerechnet und ist pfändbar.

Der Essenszuschuss: Beitrag zu den Mahlzeiten des Arbeitnehmers

Über den Essenszuschuss bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten vergünstigte oder kostenlose Mahlzeiten in der Kantine oder auch in betriebsexternen Restaurants an. Der Zuschuss kann in Form von Essensmarken ausgegeben werden, was heute meist digital erfolgt, als Geldleistung an den Arbeitnehmer oder auch direkt an gastronomische Einrichtungen fließen.

Als Zusatzleistung zum Lohn ist der Essenszuschuss sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern beliebt. Während sich die Mitarbeiter über günstigere Mahlzeiten freuen, können Unternehmen über diese geldwerte Leistung qualifizierte Fachkräfte an sich binden.

Achtung: Beim Essenszuschuss handelt es sich um eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmer besteht nicht.

Steuerrechtliche Behandlung des Essenszuschusses

Ganz gleich, in welcher Form er ausgezahlt wird: Der Essenszuschuss unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Allerdings gehört der Sachbezug für die Mitarbeiterverpflegung zu den staatlich geförderten Instrumenten.

Das bedeutet, er wird steuerlich vergünstigt behandelt. Bis zu einer gewissen Höhe bleibt er steuerfrei. Im Jahr 2024 lag der steuerfreie Anteil bei 7,23 Euro pro Arbeitstag. Für Arbeitgeber ist der Essenszuschuss also auch attraktiv, da er im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung Lohnnebenkosten spart.

Der Essenszuschuss ist pfändbar

Verschulden sich Arbeitnehmer, können Gläubiger eine Lohnpfändung anstrengen. Der Arbeitgeber wird damit zum Drittschuldner und ist verpflichtet, dem Gläubiger den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners auszuzahlen.

Allerdings darf nicht alles gepfändet werden: Ein gewisser Grundfreibetrag sowie einige Einkommensanteile bleiben pfändungsfrei. Welche Lohnbestandteile nicht gepfändet werden dürfen, regelt die Zivilprozessordung (§§ 850ff ZPO).

Einige Zuschläge, zum Beispiel für Nachtschichten und Dienste an Sonn- und Feiertagen, unterliegen nicht der Pfändung. Der Essenszuschuss gehört jedoch nicht zu den pfändungsfreien Bezügen. Er ist als Sachbezug pfändbar, Arbeitgeber müssen den Betrag also zum Nettoeinkommen hinzurechnen.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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