Ist ein Nachtzuschlag pfändbar?

Ist ein Nachtzuschlag pfändbar?

Nachtarbeit geht mit besonderen Belastungen einher. Der Biorhythmus gerät durcheinander und auch das Familien- und Sozialleben kann leiden. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht daher vor, dass Arbeitgeber für Nachtarbeit eine Ausgleichsleistung gewähren.

Doch wie verhält es sich, wenn sich Arbeitnehmer verschuldet haben? Kann der Nachtzuschlag gepfändet werden?

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Beschäftigten steht bei Nachtarbeit ein Ausgleich in Form von bezahlten freien Tagen oder eines finanziellen Zuschlags zu.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge für unpfändbar erklärt.
  • Zuschläge für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit sind allerdings nicht vor einer Pfändung geschützt.

Wer erhält einen Nachtzuschlag?

Was genau als Nachtarbeit gilt, regelt das Arbeitszeitgesetz (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). Demnach muss ein Arbeitnehmer mindestens zwei Stunden während der Nachtzeit arbeiten, um Anrecht auf einen Nachtzuschlag zu haben.

Ein finanzieller Zuschlag ist allerdings keine Pflicht. Arbeitnehmer können die Nachtarbeit auch über bezahlte freie Tage ausgleichen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Die Höhe der Nachtschichtzulage ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie beträgt i.d.R. 25 Prozent des Bruttostundenlohns, kann bei dauerhafter Nachtarbeit aber auch auf 30 Prozent erhöht werden.

Bundesarbeitsgericht: Der Nachtzuschlag darf nicht gepfändet werden

Darf der Nachtzuschlag gepfändet werden? Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beantwortet diese Frage mit einem klaren „Nein“ (10 AZR 859/16). Der Nachtzuschlag soll eine besondere Erschwernis ausgleichen und ist daher pfändungsfrei.

Anlass für das Urteil war die Klage einer Hauspflegerin, die Privatinsolvenz anmelden musste und den pfändbaren Teil ihres Lohnes an einen Treuhänder abführte – inklusive tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Wechselschichten, Samstags- und Vorfestarbeit.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass diese Zuschläge nicht hätten gepfändet werden dürfen. Die Vorinstanzen gaben ihr teilweise recht, das Bundesarbeitsgericht bestätigte schließlich diese Entscheidung.

Der Pfändungsschutz gilt auch für Sonn- und Feiertagszuschläge

In seinem Urteil erklärte das Bundesarbeitsgericht nicht nur den Nachtzuschlag, sondern auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für pfändungsfrei, solange diese sich in einem üblichen Rahmen bewegen.

Zuschläge dieser Art sollen eine besondere Erschwernis ausgleichen und stehen Arbeitnehmern nach Ansicht des Gerichts auf jeden Fall zu.

Diese Zuschläge sind pfändbar

Der Pfändungsschutz gilt laut diesem Urteil allerdings nicht für Zuschläge, die für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit gezahlt werden, da diese nicht als Erschwerniszulage gewertet werden.

Das Gericht betonte, dass bei Auslage der Pfändungsvorschriften nicht nur der Schutz der Schuldner vor übermäßiger Inanspruchnahme zu berücksichtigen sei, sondern auch die berechtigten Ansprüche der Gläubiger Beachtung finden müssen.

Foto: Kanashkin / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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