Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis. Für junge Eltern geht die erste spannende Zeit mit ihrem Nachwuchs aber auch mit finanziellen Einschränkungen einher. Um Eltern zu unterstützen, bietet der Staat das sogenannte Elterngeld als Lohnersatzleistung an.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, ob Sie das Elterngeld im Falle einer Pfändung behalten dürfen.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern.
- Als Lohnersatzleistung ist Elterngeld innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen pfändbar.
- Ein Sockelbetrag in Höhe des Mindestelterngelds bleibt allerdings grundsätzlich pfändungsfrei.
Elterngeld: Lohnersatzleistung für junge Eltern
Gehen Eltern nach der Geburt weniger oder gar nicht mehr arbeiten, haben sie natürlich weniger Geld zur Verfügung. Das Elterngeld gleicht diese finanzielle Lücke aus. Anspruch haben alle Eltern von Säuglingen und Kleinkindern, auch dann, wenn sie vor der Geburt des Kindes kein Einkommen bezogen haben. Rechtliche Grundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Demnach wird Elterngeld in drei Varianten ausgezahlt:
- Basiselterngeld erhalten Eltern vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.
- Elterngeld Plus gibt es ab dem 15. Lebensmonat bis zum vollendeten 32. Lebensmonat.
- Der Partnerschaftsbonus ermöglicht es Eltern, zwei bis vier Monate lang Elterngeld Plus zu beziehen, wenn beide Teilzeit (zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche) arbeiten.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe richtet sich nach der Elterngeld-Variante sowie dem Einkommen:
- Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat.
- Das Elterngeld Plus liegt zwischen 150 und 900 Euro monatlich.
Wer vor der Geburt kein Einkommen bezogen hat, erhält den Mindestbetrag. Gleiches gilt, wenn Eltern nach der Geburt genauso viel verdienen wie zuvor. Bei mehreren Kindern können Zuschläge beantragt werden.
Wann darf Elterngeld gepfändet werden?
Als Lohnersatzleistung wird das Elterngeld wie Arbeitseinkommen behandelt und ist damit pfändbar. Gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) bleibt allerdings ein gewisser Freibetrag vor der Pfändung geschützt (§ 850c Absatz 1 ZPO).
Die einkommensabhängigen pfändungsfreien Beträge sind der jährlich angepassten Pfändungstabelle zu entnehmen. Aktuell beträgt der Grundfreibetrag 1.499,99 Euro im Monat (Stand: Juli 2024).
Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit, werden Ihr Einkommen und das Elterngeld zusammengerechnet. Liegt die Summe unter der Pfändungsfreigrenze, dürfen Sie das gesamte Geld behalten. Übersteigt die Summe den pfändungsfreien Betrag, ist der Überschuss an die Pfändungsgläubiger abzutreten.
Wichtig zu wissen: Die Pfändungshöhe für das Elterngeld ist gedeckelt. Ein sogenannter Sockelbetrag steht Ihnen in jedem Fall zu (§ 10 Absatz 1, 2 und 4 BEEG). Dieser entspricht dem Mindestelterngeld, beträgt bei Bezug des Basiselterngelds also 300 Euro und beim Elterngeld Plus 150 Euro. Mehrlingszuschläge sind bis zur Höhe des Mindestsatzes ebenfalls pfändungsfrei. Haben Sie Zwillinge, stehen Ihnen zum Beispiel im Monat 600 Euro Basiselterngeld und 300 Euro Elterngeld Plus zu.
Achtung: Elterngeld bei Kontopfändung
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichert Ihnen im Falle einer Kontopfändung automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag. Der pfändungsfreie Sockelbetrag des Elterngelds ist allerdings nicht automatisch geschützt.
Um sich diesen Sockelbetrag zu sichern, müssen Sie zunächst eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.