Fahrzeuge fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Ihr Auto müssen Sie daher in der Regel an den Insolvenzverwalter abtreten. Nur in Ausnahmefällen dürfen Sie es behalten.
Doch wie sieht es aus, wenn Sie während der Privatinsolvenz ein Auto geschenkt bekommen? Wir erklären, wie Sie sich am besten verhalten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Autos und sonstige Fahrzeuge gehören zur Insolvenzmasse und sind an den Treuhänder abzutreten.
- Von der Verwertung ausgenommen sind Fahrzeuge, die Schuldner zur Ausübung Ihres Berufs oder aufgrund einer Schwerbehinderung benötigen.
- Geschenkte Fahrzeuge fallen während des eigentlichen Insolvenzverfahrens ebenfalls in die Insolvenzmasse. In der Wohlverhaltensperiode sind Schenkungen zur Hälfte an den Insolvenzverwalter herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung).
Fahrzeuge zählen zur Insolvenzmasse
Grundsätzlich gehören das Auto und sonstige Fahrzeuge des Schuldners zur Insolvenzmasse.
Behalten dürfen Sie Ihr Auto nur in folgenden Ausnahmefällen:
- Sie können nachweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug aufgrund einer Schwerbehinderung benötigen.
- Sie benötigen das Auto zur Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeit.
Achtung: Handelt es sich um ein neuwertiges, wertvolles Fahrzeug, darf der Insolvenzverwalter eine Austauschpfändung vornehmen. Er pfändet also das vorhandene Auto und stellt Ihnen ein günstigeres Modell zur Verfügung.
Auto geschenkt bekommen: Das ist zu beachten
Wie mit Geschenken während der Insolvenz umzugehen ist, regelt die Insolvenzordnung (InsO).
Für Insolvenzanträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden, gilt:
- Während des eigentlichen Insolvenzverfahrens werden Schenkungen komplett zur Insolvenzmasse gezählt und sind an den Treuhänder herauszugeben (§ 35 Abs. 1 InsO).
- Während der Wohlverhaltensphase müssen Schenkungen, die im Zusammenhang mit einem vorweggenommenen Erbe stehen, zur Hälfte an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
- Seit einer Gesetzesänderung zum 17. Dezember 2020 werden auch Schenkungen aus anderen Anlässen wie Erbschaften behandelt. Schenkt Ihnen jemand ein Auto zu Weihnachten oder zum Geburtstag, müssen Sie die Hälfte des Wertes ebenfalls an den Treuhänder abtreten.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, lassen Sie sich am besten vor Annahme des Geschenks rechtlich beraten!
Geschenktes Auto evtl. auf Dritte zulassen
Sie können ein geschenktes Auto auch behalten, wenn es weiterhin auf den Schenkenden zugelassen ist und es Ihnen nur zur Nutzung überlassen wird.
Die Person, auf die der Wagen zugelassen ist, sollte dann aber auch als Eigentümer im Kaufvertrag stehen. Die korrekte Deklarierung der Eigentumsverhältnisse ist wichtig, damit es keine Probleme mit dem Treuhänder gibt.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


