Ist Pflegegeld pfändbar?

Ist Pflegegeld pfändbar?

Pflegebedürftige dürfen selbst entscheiden, wo und von wem sie gepflegt werden möchten. Wer die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte vorzieht, hat Anspruch auf Pflegegeld. Gezahlt wird diese Leistung von den gesetzlichen und privaten Pflegekassen. Doch wie verhält es sich im Falle einer Kontopfändung? Dürfen Schuldner das Geld behalten oder ist das Pflegegeld pfändbar?

Der folgende Artikel gibt Antworten.

Anspruch und Höhe

Das „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen„, wie es laut Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) heißt, stellt eine monatliche steuerfreie Sozialleistung dar. Bezugsberechtigt sind Personen ab anerkanntem Pflegegrad 2, die in ihrem häuslichen Umfeld von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen betreut werden.

Das Pflegegeld ist für die Entlohnung der Pflegeperson vorgesehen, aber nicht zweckgebunden. Pflegebedürftige dürfen es also anderweitig verwenden. Es wird für gewöhnlich an die pflegebedürftige Person überwiesen, kann auf Wunsch aber auch direkt auf das Konto der pflegenden Person ausgezahlt werden.

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad.

Zum 1. Januar 2024 wurde die Leistung auf folgende Sätze angehoben:

  • Pflegegrad 2: 332 Euro im Monat
  • Pflegegrad 3: 572 Euro im Monat
  • Pflegegrad 4: 764 Euro im Monat
  • Pflegegrad 5: 946 Euro im Monat

Pflegegeld: nicht pfändbar, aber nicht automatisch im Pfändungsschutz

Pflegegeld zählt nicht als Einkommen im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 850 Abs. 1 ZPO). Dem ersten Sozialgesetzbuch zufolge ist es den „laufenden Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes“ zuzurechnen (§ 54 III Nr. 3 SGB I).

Entsprechend wird das Pflegegeld nicht versteuert, nicht auf die Rente und Arbeitslosengeld II angerechnet und es sind auch keine Sozialabgaben auf die Bezüge zu leisten. Nach gängiger rechtlicher Meinung bedeutet dies weiterhin, dass Pflegegeld nicht den für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen unterliegt und als pfändungsfrei anzusehen ist.

Ob die Bezüge von einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung geleistet werden, ist unerheblich. Allerdings unterliegt das Pflegegeld nicht automatisch dem Pfändungsschutz. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze muss zunächst beantragt werden.

Auch Pflegegeld-Nachzahlungen sind pfändungsfrei: Häufig dauert es einige Zeit, bis der Antrag auf Pflegegeld von der Pflegeversicherung bewilligt wird. Mit der Nachzahlung geht dann eine einmalige größere Summe auf dem Konto ein. Die Pflegegeld-Nachzahlung kann mittels P-Konto jedoch ebenfalls vor der Pfändung geschützt werden.

Pflegegeld vor Pfändung schützen

Kommt es zur Kontopfändung, sollten Schuldner ihr Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umwandeln lassen. Das P-Konto schützt automatisch den Grundfreibetrag gemäß Pfändungstabelle, der dem Schuldner zusteht. An den Gläubiger gehen nur die Einnahmen, die den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1.491,75 Euro.

Die Freigabe weiterer unpfändbarer Bezüge muss beantragt werden. Um das Pflegegeld vor der Pfändung zu schützen, lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse oder von einer anerkannten Schuldnerberatung eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen und legen diese bei Ihrer Bank vor. Auf diese Weise erfährt die Bank vom Pflegegeld und erhöht den Pfändungsfreibetrag.

Doch was, wenn das Pflegegeld bereits gepfändet wurde, etwa weil die P-Konto-Bescheinigung noch nicht vorlag? In diesem Fall können Sie unter Verweis auf § 850k ZPO eine einmalige Freigabe der Zahlungen beim Vollstreckungsgericht beantragen. Am besten nehmen Sie hierfür die Unterstützung einer professionellen Schuldnerberatung in Anspruch.

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FAQ

Wer kann als Pflegeperson eingetragen werden?

Als Pflegeperson können Angehörige, Freunde oder Bekannte des Pflegebedürftigen eingetragen werden. Wichtig ist, dass die entsprechende Person der Pflege auf privater, nicht erwerbsmäßiger Basis nachkommt.

Darf Pflegegeld gepfändet werden?

Pflegegeld gehört zu den Sozialleistungen gemäß § 54 SGB I. Als solches ist es pfändungsfrei. Allerdings sind die Bezüge nicht automatisch vor einer Pfändung geschützt. Um eine Pfändung zu verhindern, muss bei der Bank ein P-Konto eingerichtet werden. Die Freigabe der über den Grundfreibetrag hinausgehenden pfändungsfreien Bezüge erfolgt nach Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung.

Sind Pflegegeld-Nachzahlungen pfändbar?

Nachzahlungen gelten genau wie das Pflegegeld als Sozialbezüge und sind pfändungsfrei.

Wo kann ich den Freibetrag für das P-Konto erhöhen?

Die P-Konto-Bescheinigung über den Bezug von Pflegegeld erhalten Sie von der auszahlenden Pflegekasse oder von einer Schuldnerberatungsstelle. Auch bei uns können Sie die P-Konto-Bescheinigung beantragen! Sie ist der Bank vorzulegen.

Muss man Pflegegeld beim Insolvenzverwalter angeben?

Das Pflegegeld sollte grundsätzlich beim Insolvenzverwalter angegeben werden. Auch im Falle einer Privatinsolvenz wird an Gläubiger nur das pfändbare Vermögen bzw. Einkommen ausgezahlt. Durch eine Erhöhung des Freibetrags können Sie also das Geld vor einer Pfändung schützen lassen.

Foto: marcus_hofmann / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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