In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Kommen Sie Ihren Beitragszahlungen nicht nach, kann die Krankenkasse Ihre Versichertenkarte sperren und die Leistungen ruhend stellen. Einzig in medizinischen Notfällen werden dann noch Behandlungskosten übernommen.
Wie Sie sich am besten verhalten, wenn Ihre Krankenkassenkarte wegen Schulden gesperrt ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Besteht ein Beitragsrückstand in Höhe von zwei Monatsbeiträgen, kann die Krankenkasse die Leistungen ruhend stellen und die Krankenkassenkarte sperren.
- Kosten für medizinische Notfälle muss die Krankenkasse weiterhin decken.
- Durch eine Ratenzahlungsvereinbarung lässt sich die Sperrung der Krankenkassenkarte aufheben.
- Mit dem Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung endet die Ruhendstellung der Leistungen ebenfalls.
Beitragsrückstände bei der Krankenkasse: die Folgen
Bezahlen Sie Ihre Krankenkassenbeiträge nicht, darf die Versicherung ihre Leistungen ruhend stellen. Das ist der Fall, wenn der Beitragsrückstand die Höhe von zwei Monatsbeiträgen übersteigt und Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen. Zahlen Sie mehr als sechs Monate lang keine Beiträge zur Pflegeversicherung, wird sogar ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Stellt die Krankenkasse die Leistungen ruhend, wird die Krankenversicherungskarte eingezogen oder gesperrt. Behandlungskosten, die über die Notfallversorgung hinausgehen, sind nun vom Versicherten selbst zu tragen.
Wichtig zu wissen: Die Leistungen für mitversicherte Familienangehörige werden durch Beitragsschulden nicht eingeschränkt.
Ratenzahlung vereinbaren und Sperrung der Krankenkassenkarte aufheben
Möchten Sie die Sperrung Ihrer Krankenkassenkarte aufheben, sollten Sie sich so schnell wie möglich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen. Signalisieren Sie Zahlungsbereitschaft und vereinbaren eine Ratenzahlung, darf die Krankenkasse Leistungen nicht mehr verweigern – zumindest, solange Sie Ihre Raten pünktlich zahlen.
So sieht es das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vor (§ 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V). Verweigert die Krankenkasse die Leistungsübernahme trotz laufender Ratenzahlung, wenden Sie sich am besten an die örtliche Verbraucherzentrale und wehren sich mit Verweis auf den genannten Paragrafen.
Beziehen Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung, läuft die Krankenversicherung ebenfalls wie gewohnt weiter. Die Ruhendstellung der Leistungen wird zudem aufgehoben, wenn Sie Insolvenz anmelden.
Info: Verjährung von Krankenkassenschulden
Gemäß Viertem Buch Sozialgesetzbuch verjähren Beitragsschulden bei der Krankenkasse vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge verjähren nach 30 Jahren (§ 25 SG IV).
Am besten lassen Sie es gar nicht erst zu Beitragsrückständen bei Ihrer Krankenkasse kommen. Nehmen Sie bei finanziellen Problemen frühzeitig Kontakt mit uns auf und wir finden gemeinsam einen Weg aus den Schulden.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.


