Insolvenzberatung

Insolvenzberatung

Eine Schuldner- und Insolvenzberatung unterstützt Menschen und Unternehmen, die den Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr nachkommen können.

Während die Schuldnerberatung sich darum bemüht, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, hilft die Insolvenzberatung weiter, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Schuldensanierung ausgeschöpft sind.

Die Übergänge zwischen beiden Beratungsvorgängen sind oft fließend.

Das Wichtigste – kurz & knapp

  • Die Schuldnerberatung ist um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern bemüht. Die Insolvenzberatung setzt an, wenn dieser Versuch scheitert.
  • Insolvenzberater begleiten Schuldner durch die Verbraucherinsolvenz bzw. Regelinsolvenz.
  • Das Regelinsolvenzverfahren gilt für Unternehmen und aktiv Selbständige, die Verbraucherinsolvenz steht Privatpersonen offen.
  • Die Insolvenzberatung unterstützt bei der Antragstellung sowie Fragen und Problemen während des Verfahrens.

Schuldnerberatung und Insolvenzberatung aus einer Hand

Die Schuldnerberatung bemüht sich um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Zunächst werden die Einnahmen und Ausgaben des Schuldners analysiert. Auf dieser Basis wird ein Schuldenbereinigungsplan erarbeitet. Im Dialog mit den Gläubigern versuchen die Berater dann, einen Schuldenvergleich zu erwirken.

Die Insolvenzberatung durch eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Insolvenzrecht hilft Schuldnern weiter, wenn der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs fehlschlägt. Insolvenzberater unterstützen Schuldner bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und stehen ihnen auch während des Verfahrens bei Fragen und Problemen zur Seite.

Insbesondere für Privatpersonen ist es sinnvoll, die Schuldner- und Insolvenzberatung aus einer Hand zu erhalten. Voraussetzung für die Verbraucherinsolvenz ist nämlich eine Bescheinigung über den gescheiterten gütlichen Einigungsversuch gemäß § 305 der Insolvenzordnung (InsO), die nur von dazu berechtigten Personen ausgestellt werden kann.

Weiterhin profitieren Schuldner davon, dass ihr Berater bereits mit ihrem Fall und den finanziellen Verhältnissen vertraut ist.

Beratungsleistungen

Ein Insolvenzverfahren kommt in Betracht für Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen, die den Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr nachkommen können.

Der Insolvenzberater prüft zunächst, ob einer der drei Insolvenzgründe vorliegt:

  • Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO)
  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO)
  • Überschuldung (§19 InsO)

Ist das der Fall, kommen zwei unterschiedliche Insolvenzverfahren in Betracht. Für wen welches Verfahren gilt, ist in § 304 InsO geregelt.

  • Die Verbraucher- oder Privatinsolvenz steht Privatpersonen offen, die noch nie selbstständig waren, sowie ehemaligen Selbstständigen mit überschaubaren finanziellen Verhältnissen (weniger als 20 Gläubiger), sofern keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
  • Die Regelinsolvenz (auch Firmeninsolvenz) durchlaufen Unternehmen und aktiv Selbstständige. Unternehmen unterliegen der Insolvenzantragspflicht. Sie müssen den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung stellen (§ 15 InsO).

Die Insolvenzberatung informiert Schuldner über den Ablauf des jeweiligen Insolvenzverfahrens sowie die nötigen Voraussetzungen. Schuldner erhalten zudem Hilfe bei der Antragstellung und bei der Führung des Rechtsstreits.

Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht einerseits in der Befriedigung der Gläubiger, andererseits sollen sich Schuldner nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensphase von ihren Schulden befreien können. Am Ende des Verfahrens steht daher die Restschuldbefreiung.

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Zwischen Ablauf und Dauer des Privat- und Regelinsolvenzverfahrens bestehen heute nur noch geringe Unterschiede.

Verbraucherinsolvenz

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch: Bevor der Weg in die Verbraucherinsolvenz offen steht, muss der Schuldner zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternehmen (§ 305 InsO) – am besten mit professioneller Hilfe.
  • Insolvenzantrag: Stimmen nicht alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, muss der Schuldner sich dies von geeigneter Stelle bestätigen lassen. Diese Bescheinigung ist zusammen mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht, dem örtlichen Amtsgericht, einzureichen.
  • Gerichtlicher Einigungsversuch: Hat das Gericht die Zulässigkeit des Antrags geprüft, wird gegebenenfalls ein gerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern eingeleitet.
  • Insolvenzverfahren: Scheitert auch dieser Versuch, startet das eigentliche Insolvenzverfahren. Vermögen und Einkommen des Schuldners stehen unter der Verwaltung eines gerichtlich bestellten Treuhänders. Das Existenzminimum wird über den pfändungsfreien Betrag laut Pfändungstabelle gesichert.
  • Wohlverhaltensphase: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Forderungen der Gläubiger zu decken, beginnt die dreijährige Wohlverhaltensphase. Während dieser Zeit müssen Schuldner sich um ein regelmäßiges Einkommen bemühen und dem Gericht jeden Arbeitsplatz- und Wohnortwechsel mitteilen.
  • Restschuldbefreiung: Am Ende des Insolvenzverfahrens steht die Restschuldbefreiung.

Regelinsolvenz

Für die Regelinsolvenz ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch notwendig. Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren ist allerdings ein vorläufiges Insolvenzverfahren von durchschnittlich drei Monaten Dauer zu durchlaufen.

Für den Ausgang des Regelinsolvenzverfahrens gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Sanierung und den Fortbestand des Unternehmens.
  • Die Liquidierung und Auflösung der Firma.

Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  • Abgabe der Unternehmensführung: Stellen Unternehmer keinen Antrag auf Eigenverwaltung, geht die Unternehmensführung ab Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter über.
  • Insolvenzplan: Es wird ein Insolvenzplan erstellt, der die Sanierung des Unternehmens skizziert. Nehmen die Gläubiger diesen Plan an, wird das Insolvenzverfahren vermieden. Lehnen die Gläubiger den Plan ab, wird das Verfahren fortgeführt.
  • Insolvenzverfahren: Während des Verfahrens verteilt der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse an die Gläubiger.
  • Schlussverfahren: Sind alle Forderungen beglichen, wird das Insolvenzverfahren bei einem Schlusstermin aufgehoben. Das Unternehmen ist nun entweder saniert oder liquidiert, auf jeden Fall aber von den Restschulden befreit.

Aufgrund der Komplexität des Insolvenzverfahrens ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das oberste Ziel der Beratung ist übrigens die Vermeidung der Insolvenz!

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Foto: Hurca! / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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