Mit der Ausschüttung sogenannter Dividenden beteiligen börsennotierte Unternehmen ihre Aktionäre am Gewinn. Genossenschaften zahlen ebenfalls Dividenden an ihre Mitglieder aus. Für Verbraucher können Dividenden einen lukrativen Zusatz zum Einkommen darstellen.
Darf dieses Geld gepfändet werden? Der folgende Artikel gibt Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Dividenden werden von börsennotierten Unternehmen an ihre Aktionäre und von Genossenschaften an ihre Mitglieder ausgeschüttet.
- Sie stellen kein Arbeitseinkommen dar und unterliegen damit nicht den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
- Genossenschaftsanteile sind nicht pfändbar, allerdings dürfen Gläubiger die Geschäftsanteile des Genossenschaftsmitglieds pfänden und den Genossenschaftsanteil anstelle des Schuldners kündigen.
Dividende – kurz erklärt
Als Dividende bezeichnet man eine Ausschüttung, mit der Aktiengesellschaften ihre Investoren am Gewinn beteiligen. Hat ein börsennotiertes Unternehmen Gewinn gemacht, kann es auf der Hauptversammlung beschließen, seinen Aktionären eine Dividende in bestimmter Höhe auszuzahlen.
Je mehr Wertpapiere ein Aktionär besitzt, desto höher fällt seine Dividende aus. Der Aktienkurs wird gleichzeitig um die ausgezahlte Dividende bereinigt, fällt also um die ausgeschüttete Summe.
Auch Genossenschaften zahlen ihren Mitgliedern Dividenden als regelmäßige Gegenleistung für eine Mitgliedschaft aus, zum Beispiel einmal im Jahr.
Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei Dividenden um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen damit der Abgeltungssteuer, es sei denn, es wurde ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt.
Dividenden unterliegen nicht dem Pfändungsschutz
Dividendenauszahlungen stellen kein Arbeitseinkommen dar. Damit unterliegen sie auch nicht dem in der Zivilprozessordnung (§§ 850 ff ZPO) festgelegten Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, sondern sind in voller Höhe pfändbar.
Pfändung von Genossenschaftsanteilen
Besonderheiten gibt es bei der Pfändung von Genossenschaftsanteilen. Die Anteile selbst sind nicht pfändbar. Gläubiger dürfen allerdings die Geschäftsanteile des Genossenschaftsmitglieds pfänden und sich überweisen lassen. Außerdem haben sie das Recht, den Genossenschaftsanteil anstelle des Mitglieds zu kündigen. Daraufhin erhalten sie den Genossenschaftsanteil ausbezahlt.
Für Mieter von Genossenschaftswohnungen kann das zu einem großen Problem werden, da der Mietvertrag meist an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gekoppelt ist. Um Ihre Wohnung nicht zu verlieren, sollten Sie sich in einem solchen Fall schnell anwaltlichen Beistand suchen.
Noch besser ist es, wenn Sie langfristig finanziellen Probleme bereits frühzeitig angehen. Wir unterstützen Sie dabei kompetent, schnell und diskret.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.