So hoch dürfen Mahngebühren sein

Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?

Geraten Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug, darf ein Gläubiger Mahngebühren von Ihnen verlangen. Das ist allerdings erst dann zulässig, wenn der Gläubiger Sie auf eine fällige Forderung hingewiesen hat.

Ob schon ab der 1. Mahnung Gebühren erhoben werden dürfen und wie hoch die Mahnkosten generell ausfallen dürfen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Mahnungen und Zahlungsverzug

Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, möchte natürlich möglichst fristgerecht bezahlt werden. Begleicht ein Kunde seine Rechnung nicht, dürfen Händler und Dienstleister die ausstehende Forderung anmahnen. Rechtliche Bedeutung hat die Mahnung insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten Verzug des Schuldners. Gerät ein Kunde in Verzug, können Gläubiger Verzugszinsen und Mahngebühren geltend machen.

Wann der Verzug eintritt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zahlungsverzug besteht demnach, wenn ein Schuldner eine erste Mahnung für eine fällige Forderung erhält und dennoch keine Zahlung leistet (BGB § 286 Absatz 1 Satz 1). Den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechend verschicken Gläubiger bis zu drei Mahnungen. Für den Verzugseintritt ist jedoch nur eine Mahnung erforderlich.

Zahlen Sie eine Rechnung nicht, erhalten Sie eventuell zunächst eine sogenannte „Zahlungserinnerung„. Dieser Titel sollte Sie nicht täuschen: Dabei handelt es sich bereits um die erste Mahnung.

Es ist möglich, auch ohne Mahnung in den Verzug zu geraten: Laut § 286 BGB tritt der Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang automatisch ein. Haben Händler und Kunde ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart, ist die Rechnung zum Beispiel innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, befindet sich der Kunde nach Verstreichen des Zahlungstermins in Verzug. In diesem Fall darf der Gläubiger Gebühren aber nur geltend machen, wenn er in der Rechnung ausdrücklich darauf hinweist, dass bei verspäteter Zahlung Kosten anfallen.

Formelle Anforderungen an eine Mahnung

In der Regel verschicken Gläubiger ihre Mahnungen schriftlich. Damit haben sie einen Beweis in der Hand, falls es zum gerichtlichen Mahnverfahren kommen sollte.

Üblicherweise enthalten die Mahnungen folgende Bestandteile:

  • Titel
  • Datum und Nummer der Ausgangsrechnung
  • Hinweis auf Zahlungsverzögerung
  • ursprüngliches Zahlungsziel
  • neues Zahlungsziel
  • Verzugszinsen und Mahngebühren
  • zu zahlende Gesamtsumme

Für die formelle Gestaltung der Mahnung gibt es allerdings keine rechtlichen Vorgaben. Fällige Forderungen können auch mündlich angemahnt werden.

Mahngebühren Höhe: Das ist erlaubt

Durch den Zahlungsverzug entstehen einem Gläubiger Kosten. Um diesen sogenannten Verzugsschaden auszugleichen, darf er auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen und Mahngebühren erheben. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt: Sie dürfen nicht mehr als fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegen (§ 288 BGB).

Bei der Höhe der Mahngebühren haben Gläubiger mehr Gestaltungsfreiraum. Das BGB gibt lediglich vor, dass Mahngebühren nicht höher sein dürfen als der zu erwartende Schaden (§ 309 Nr. 5a BGB). Außerdem dürfen nur die Kosten erhoben werden, die dem Gläubiger durch das Ausstellen der Mahnung tatsächlich entstehen.

In der Praxis gelten üblicherweise Mahngebühren in Höhe zwischen 2,50 und 3,00 Euro als zulässig. Im Zweifel muss der Gläubiger darlegen, wie teuer die Mahnung für ihn wirklich war. Selbst geringe Mahngebühren können unzulässig sein. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof der Klage gegen einen Stromversorger stattgegeben, der eine Mahnkostenpauschale von 2,50 Euro erhoben hat. Laut Urteil wäre lediglich eine Mahngebühr in Höhe von 0,76 Euro zulässig gewesen (BGH, 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Das Landgericht Erfurt hat einem Verkäufer von Eintritts- und Konzertkarten untersagt, pauschale Mahngebühren von 10,00 Euro zu erheben (LG Erfurt, 30.09.2021, Az. 3 O 489/21).

Eine Bearbeitungsgebühr bei Zahlungsverzug ist ebenfalls nicht zulässig. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Leipzig im Verfahren gegen ein Unternehmen, das bei Lastschriftrückgabe eine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangte (LG Leipzig, 30.04.2015, Az. 8 O 2084/14).

Mahngebühren vom Staat: Wer Steuern, Rundfunkbeiträge oder Bußgelder nicht bezahlt, muss mit höheren Mahngebühren rechnen. Zahlungsverzug tritt bereits ohne Mahnung ein und der Staat kann einen sogenannten Säumniszuschlag erheben. Dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gemäß dürfen Säumniszuschläge 0,5 Prozent der angemahnten Summe betragen, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 150,00 Euro.

Mahnungen als Warnsignal: Jetzt Schulden bekämpfen!

Eine Mahnung kann jeder mal bekommen. Vielleicht haben Sie schlicht vergessen, die Rechnung rechtzeitig zu bezahlen. Landen jedoch ständig Mahnungen in Ihrem Briefkasten, kann das ein Hinweis auf größere Geldprobleme sein.

Wenn Sie regelmäßig Mahnungen erhalten, sollten Sie sich ein wenig Zeit nehmen, um sich einen Überblick über finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. Warum geraten Sie in Zahlungsverzug? Wie können Sie sicherstellen, Ihre Rechnungen pünktlich zu bezahlen? Bei der Beantwortung dieser Fragen kann Ihnen eine professionelle Schuldnerberatung weiterhelfen.

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FAQ Mahngebühren

Ist die Zahlungserinnerung die erste Mahnung?

Ja, die Zahlungserinnerung gilt bereits als erste Mahnung.

Welche Mahngebühren sind zulässig?

Neben Verzugszinsen dürfen Gläubiger Gebühren für den Aufwand erheben, der ihnen durch das Mahnverfahren entsteht. Die Mahngebühren dürfen aber die tatsächlichen Kosten der Mahnung nicht übersteigen. Berechnet werden können Ausgaben für Papier, Briefumschläge oder Porto, nicht jedoch Personalkosten oder Verwaltungsaufwand.

Sind Mahngebühren bei erster Mahnung zulässig?

Für die erste Mahnung dürfen noch keine Mahngebühren erhoben werden. Ausnahme: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Kaufvertrag legen fest, dass pauschale Gebühren bereits ab der ersten Mahnung fällig werden. Wird ein konkretes Zahlungsziel festgelegt, gerät der Kunde nach dessen Ablauf automatisch in Verzug.

Was passiert, wenn man die Mahngebühr nicht bezahlt?

Bezahlen Sie Mahngebühren nicht, wird der Gläubiger eventuell noch einmal auf Sie zukommen. Dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, wenn Sie den Rechnungsbetrag abzüglich der Mahngebühren bezahlen, ist unwahrscheinlich.

Sind Mahngebühren rechtlich zulässig?

Grundsätzlich ja. Die Gebühren dürfen die tatsächlichen Kosten für die Mahnung aber nicht übersteigen. Erscheinen Ihnen die Mahngebühren zu hoch, können Sie zunächst den Rechnungsbetrag ohne Gebühren zahlen und den Gläubiger um eine Aufschlüsselung der Mahnkosten bitten. Verweisen Sie gegebenenfalls auf verschiedene Gerichtsurteile zur zulässigen Höhe von Mahngebühren.

Können sich Mahnungen auf die Schufa auswirken?

Voraussetzung für einen negativen Schufa-Eintrag ist, dass eine fällige Leistung nicht erbracht wurde. Die erste Mahnung oder Zahlungserinnerung hat daher noch keine Auswirkungen auf die Schufa. Ein Eintrag droht erst, wenn Sie eine mindestens zweimal abgemahnt worden sind. Der Gläubiger muss Sie zudem auf das Risiko eines Schufa-Eintrags bei Nichtzahlung hinweisen.

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Photo by David Guenther on Unsplash

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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