Geraten Sie nach erteilter Restschuldbefreiung wieder in die Schuldenfalle, dürfen Sie erneut Privatinsolvenz anmelden. Auch wenn Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wurde, können Sie einen neuen Versuch wagen. Allerdings müssen Sie sich an gewisse Sperrfristen halten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie häufig Schuldner Privatinsolvenz anmelden dürfen. Bei erneuter Anmeldung sind allerdings Sperrfristen zu beachten.
- Bei erneuter Privatinsolvenz nach bereits erteilter Restschuldbefreiung beträgt die Sperrfrist elf Jahre.
- Wurde die Restschuldbefreiung versagt, ist eine erneute Privatinsolvenz nach drei bzw. fünf Jahren möglich.
Privatinsolvenz wiederholen: Sperrfrist nach erteilter Restschuldbefreiung
Grundsätzlich schreibt das Gesetz nicht vor, wie häufig Verbraucher in Deutschland Privatinsolvenz anmelden dürfen. Die Insolvenzordnung legt allerdings Sperrfristen fest (§ 287a Abs. 2 InsO).
Hat das Gericht Ihnen in der ersten Insolvenz die Restschuldbefreiung erteilt, müssen mindestens elf Jahre vergangen sein, bevor Sie erneut einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen können.
Die Sperrfrist von elf Jahren gilt für alle Insolvenzanträge, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden. Für Insolvenzanträge, die bis einschließlich 30. September 2020 eingegangen sind, ist dagegen die alte Sperrfrist von zehn Jahren anzuwenden.
Sperrfristen nach versagter Restschuldbefreiung
Nicht jede Privatinsolvenz endet mit einer Restschuldbefreiung. Versagt das Gericht diese, hängt die Dauer der Sperrfrist von der Begründung ab. So dürfen Sie gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO die Privatinsolvenz nach Ablauf von drei Jahren wiederholen, wenn Ihnen die Restschuldbefreiung aus folgenden Gründen versagt wurde:
- Sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässiger gegen Ihre gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen.
- Es liegt ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vor.
- Sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben zu Ihrem Vermögen und Einkommen gemacht.
- Sie haben die Insolvenzgläubiger benachteiligt, indem Sie unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet haben.
Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund einer Insolvenzstraftat gemäß § 297 InsO versagt wurde.
Erneute Privatinsolvenz ohne Sperrfristen
In einigen Fällen können Sie die Privatinsolvenz auch ohne Sperrfrist wiederholen. Das ist beispielsweise möglich, wenn Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird, weil Sie die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters nicht gezahlt haben.
Hebt das Insolvenzgericht eine beantragte Stundung der Verfahrenskosten wieder auf, da Sie Ihre Mitwirkungspflicht vernachlässigt haben, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Auch in diesem Fall können direkt einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Beschluss vom 4.5.2017, Az.: IX ZB 92/16).
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.