Versucht ein Gläubiger, eine alte Forderung geltend zu machen, sollten Schuldner die Verjährungsfristen prüfen. Ist die Frist bereits abgelaufen, können Sie unter Bezug auf die Einrede der Verjährung die Zahlung verweigern.
Dieser Artikel erklärt, was Sie über die Einrede der Verjährung wissen müssen.
Einrede der Verjährung – das Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner
Die Einrede der Verjährung stellt eine Art Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners dar. Er darf die Zahlung verweigern, sofern die Forderung des Gläubigers verjährt ist. Rechtliche Grundlage bildet § 214 BGB.
Ihr Recht müssen Schuldner mit der Einrede auf Verjährung aktiv geltend machen (BGH, Urteil vom 21.04.2009, AZ: XI ZR 148/08). Der Anspruch des Gläubigers besteht daraufhin zwar weiter, er kann ihn aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Der Gesetzgeber räumt Schuldnern diese Möglichkeit ein, um den Rechtsfrieden zu wahren.
Verjährungsfristen für Schulden
Bevor Schuldner Einrede auf Verjährung erheben, müssen sie zunächst prüfen, ob die Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen ist. Zivilrechtliche Forderungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt stets mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Haben Sie zum Beispiel am 12.07.2022 eine neue Wohnzimmereinrichtung gekauft, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2022. Zum 01.01.2026 tritt die Verjährung ein.
In einigen Fällen gelten abweichende Verjährungsfristen:
- Titulierte Forderungen: 30 Jahren
- Schadensersatzansprüche wegen Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzung: 30 Jahre
- Verbraucherdarlehen: 10 Jahre
- Andere Schadensersatzansprüche: 10 Jahre
- Rückzahlungsansprüche von Bearbeitungsgebühren: 10 Jahre
- Mängelansprüche eines Käufers bei Sachmängeln: 2 Jahre
Gewisse Umstände lassen die Verjährungsfrist neu beginnen:
- Der Schuldner erkennt die Schuld (§ 212 BGB) – die Verjährungsfrist beginnt nun gemäß § 187 I BGB mit dem auf die Anerkenntnis folgenden Tag.
- Es wird eine Vollstreckungshandlung beantragt oder durchgeführt. Neuer Beginn der Verjährungsfrist ist der auf die Vollstreckungshandlung folgende Tag.
- Im Kaufrecht, wenn der Händler durch die Lieferung neuer Waren eine Nacherfüllung leistet.
- Auch mit jeder Ratenzahlung beginnt die Verjährung von vorne.
Hemmung der Verjährungsfrist: Bestimmte Ereignisse und Rechtshandlungen können die Verjährung hemmen. In diesen Fällen wird die Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeitspanne gestoppt (§ 209 BGB). Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn ein Anspruch verhandelt wird (§ 203 BGB), Klage erhoben oder ein Anspruch im Insolvenzverfahren angemeldet wird sowie bei Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids (§ 204 BGB). Dieser verlängert die Verjährungsfrist um sechs Monate. Außergerichtliche Mahnbescheide wirken sich dagegen nicht auf die Verjährung aus.
Einrede der Verjährung: ein Beispiel aus der Praxis
Sie haben sich im Jahr 2018 einer recht teuren zahnärztlichen Behandlung unterziehen müssen. Eine Zahlungsaufforderung erhalten Sie allerdings erst im Juli 2022. Da die Verjährungsfrist bereist abgelaufen ist, können Sie eine Einrede auf Verjährung stellen und die Zahlung verweigern.
Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 23. Mai 1996 sogar die Auffassung vertreten, dass zahnärztliche Honorarforderungen verwirkt sind, wenn sie mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Behandlung zum ersten Mal abgerechnet werden (Az. 30 C 2697/95).
So erheben Sie Einrede der Verjährung
Amt und Gericht berücksichtigen die Verjährungsfristen nicht automatisch. Schuldner müssen die Einrede auf Verjährung explizit geltend machen. Die Einrede versenden Sie am besten in Schriftform als Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie einen Nachweis in der Hand.
Ihr Schreiben sollte die folgenden Punkte enthalten:
- Ihre Kontaktdaten
- Kontaktdaten des Gläubigers
- Ort und Datum
- Bezeichnung der Forderung mit Rechnungsnummer, gegebenenfalls Kundennummer
- Höhe der Forderung
- Hinweis auf Ablauf der Verjährungsfrist
- Bezug auf Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB
- Bitte um schriftliche Bestätigung
- Unterschrift
Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Es kann sinnvoll sein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Zieht sich zum Beispiel der außergerichtliche Streit um eine Forderung so lange hin, dass eine Verjährung droht, kommt der Gläubiger vielleicht auf die Idee, die Verjährungsfrist durch Klageerhebung zu hemmen.
Der Verzicht auf die Einrede gibt dem Schuldner die Möglichkeit, doch noch eine außergerichtliche Einigung zu erwirken.
FAQ
Bis wann kann die Einrede der Verjährung erhoben werden?
Einrede auf Verjährung sollten Schuldner erheben, sobald sie eine Zahlungsaufforderung für eine verjährte Forderung erhalten. Eine schnelle Reaktion verhindert, dass der Gläubiger weitere Maßnahmen zum Eintreiben der Forderung ergreift.
Wie mache ich eine Einrede der Verjährung geltend?
Eine Einrede der Verjährung muss stets ausdrücklich erklärt werden. Schuldner wählen dazu am besten die Schriftform und schicken ihrem Gläubiger die Einrede als Einschreiben mit Rückschein zu.
Wie formuliere ich eine Einrede der Verjährung?
Die Einrede der Verjährung erfolgt durch ein formloses Schreiben. Enthalten sein sollten die genaue Bezeichnung und Höhe der Forderung, ein Hinweis auf den Ablauf der Verjährungsfrist sowie auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB.
Kann man auf die Einrede der Verjährung verzichten?
Ja. Schuldner müssen ihr Recht auf Einrede nicht in Anspruch nehmen. Sie sollten allerdings genau prüfen, ob sie mit dem Verzicht möglicherweise ihre Chance auf einen schnellen Schuldenabbau vergeben.
Wird die Verjährung von Amts wegen geprüft?
Nein, die Verjährung wird grundsätzlich nicht von Amts wegen oder vom Gericht geprüft.
Foto: tatomm / stock.adobe.com
Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.