Eigentumsvorbehalt: Definition, Arten, Beispiele

Eigentumsvorbehalt: Definition, Arten, Beispiele

Wenn Sie etwas kaufen und es direkt bezahlen, gehört es Ihnen danach auch. Einigen Sie sich mit dem Verkäufer auf Ratenzahlung oder kaufen Sie Ware auf Rechnung, gestaltet sich die Sache jedoch nicht ganz so einfach.

Um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, können Händler auf den sogenannten Eigentumsvorbehalt bestehen. Damit bleiben sie so lange Eigentümer der Kaufsache, bis Sie diese komplett abbezahlt haben.

Mehr über den Eigentumsvorbehalt, die rechtlichen Grundlagen und die verschieden Arten erfahren Sie in diesem Artikel.

Definition und rechtliche Grundlagen

Laut Definition bedeutet Eigentumsvorbehalt, dass ein Verkäufer so lange Eigentümer einer beweglichen Sache bleibt, bis der Käufer den vollständigen Kaufpreis beglichen hat. Rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetzbuch (§ 449 Abs. 1 BGB).

Auf den Eigentumsvorbehalt greifen vor allem Verkäufer hochwertiger Produkte zurück, um sich beim Kauf auf Rechnung und bei Ratenzahlungsvereinbarungen gegen einen Zahlungsausfall abzusichern. Der Eigentumsvorbehalt kann nur für bewegliche Sachen vereinbart werden, beispielsweise Autos, Kunstgegenstände oder wertvolle Schmuckstücke. Damit er gültig ist, müssen zudem beide Parteien zustimmen. Es empfiehlt sich daher, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen.

Der Eigentumsvorbehalt ist auch für das Schuldrecht und damit für die Schuldnerberatung von Bedeutung. Er sichert dem Gläubiger nämlich das Recht zu, sich den verkauften Gegenstand zurückzuholen, wenn Sie Ihre Raten nicht mehr zahlen können. Das gilt auch, wenn Sie bereits einen Großteil der Summe abbezahlt haben.

Achtung: In einigen Fällen ist der Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen
Der Eigentumsvorbehalt ist wie beschrieben nur für bewegliche Sachen möglich. Beim Verkauf von Immobilien und anderen unbeweglichen Sachen wie etwa Patent- oder Lizenzrechten ist er hingegen ausgeschlossen.

Arten

Es gibt verschiedene Arten des Eigentumsvorbehalts. Für Geschäfte zwischen Verkäufern und Privatverbrauchern ist vor allem der einfache Eigentumsvorbehalt von Relevanz. Weitere Arten gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen.

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Nehmen wir an, Sie möchten eine neue Heimkino-Anlage kaufen, können oder wollen diese aber nicht auf einen Schlag bezahlen. Mit dem Verkäufer vereinbaren Sie daher eine Ratenzahlung mit Eigentumsvorbehalt.

Ihre Vorteile: Sie können die Anlage direkt in Besitz nehmen und nutzen. Weiterhin erwerben Sie durch Ihre Ratenzahlungen ein Anwartschaftsrecht auf die Anlage. Bei vollständiger Bezahlung geht diese ins Eigentumsrecht über.

Der Vorteil für den Händler: Er bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Heimkino-Anlage. Geraten Sie in Zahlungsrückstand, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und die Herausgabe der Anlage verlangen.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt reicht nicht in allen Fällen aus, um den Verkäufer vor Zahlungsausfall zu schützen. Kauft etwa jemand die Heimkino-Anlage auf Raten und verkauft diese dann ohne Wissen des Gläubigers weiter, bevor sie vollständig abbezahlt ist, erlischt der einfache Eigentumsvorbehalt.

Für solche Situationen lässt sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Diese Variante gilt auch dann, wenn der Käufer den gekauften Gegenstand weiterverkauft, weiterverarbeitet oder in eigene Produkte einbaut.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kommt vor allem bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B) zum Einsatz. Zur Veranschaulichung: Ein Elektronikhersteller verkauft hochwertige Fernseher an einen Elektronik-Händler. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gewährt dem Käufer nun das Recht, die Fernseher an die Endkunden zu verkaufen, noch bevor sie abbezahlt sind. Im Gegenzug tritt der Elektronik-Händler die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf an den Hersteller ab.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel erlaubt es dem Käufer, die erworbenen Gegenstände bei der Herstellung eigener Produkte weiterzuverarbeiten.

Ein Beispiel: Ein Bekleidungshersteller kauft Stoff von einem Großhändler unter Eigentumsvorbehalt. Der Großhändler erlaubt dem Hersteller nun, den Stoff für seine Kleidungsstücke weiterzuverarbeiten und die fertigen Produkte zu verkaufen. Der Großhändler wird im Gegenzug Mithersteller und damit Miteigentümer der Kleidung. Bei Zahlungsausfall kann der Großhändler darauf bestehen, seine Forderung aus dem mit dem Verkauf der Kleidung erzielten Gewinn decken zu lassen.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt wird der Erwerb eines beweglichen Gegenstands an weitere Bedingungen geknüpft. Der Käufer muss dann zum Beispiel nicht nur den vollständigen Kaufpreis bezahlen, bevor er das Eigentum am jeweiligen Gegenstand erwirbt, sondern auch andere Forderungen aus den gemeinsamen Geschäftsbeziehungen decken.

Nachgeschalteter und weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt

Der nachgeschaltete und der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt gelten ebenfalls für Situationen, in denen Käufer eine Kaufsache weiterverkaufen.

Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt bezeichnet den Fall, dass Sie Ihre noch nicht abbezahlte Heimkino-Anlage ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen, ohne den Käufer über den ersten Vorbehalt zu informieren. Der neue Käufer erwirbt nun erst dann das Eigentum an der Anlage, wenn Sie diese vollständig abbezahlt haben.

Vom weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt ist die Rede, wenn Sie dem Käufer gegenüber den bestehenden Eigentumsvorbehalt offenlegen und mit ihm vereinbaren, dass er erst dann das Eigentum an der Anlage erwirbt, wenn der erste Verkäufer sein Geld vollständig erhalten hat.

FAQ

Welche Rechte hat der Verkäufer beim Eigentumsvorbehalt?

Der Eigentumsvorbehalt sichert dem Verkäufer zu, dass er solange Eigentümer einer verkauften beweglichen Sache bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Welche Schwachstellen hat der einfache Eigentumsvorbehalt?

Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert den Verkäufer nicht für den Fall ab, dass der Käufer die noch nicht abbezahlte Ware ohne Wissen des Erstverkäufers an einen Dritten weiterverkauft.

Welche Arten von Eigentumsvorbehalt gibt es?

Neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt gibt es noch den verlängerten Eigentumsvorbehalt mit oder ohne Verarbeitungsvereinbarung, den erweiterten Eigentumsvorbehalt sowie den nachgeschalteten und weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt.

Was ist der Unterschied zwischen Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung?

Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum nach vollständiger Bezahlung direkt in den Besitz des Käufers über. Bei einer Sicherheitsübertragung übernimmt dagegen eine Bank das Eigentumsrecht an der Kaufsache.

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erlaubt es dem Käufer, die erworbene Ware weiterzuverkaufen. Im Gegenzug tritt er die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf an den ersten Verkäufer ab. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsvereinbarung darf der Käufer die Kaufsache zu eigenen Produkten weiterverarbeiten.

Was ist ein nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt?

Ein nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Käufer die Ware ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, ohne den neuen Käufer über den ersten Eigentumsvorbehalt zu informieren.

Wann erlischt der einfache Eigentumsvorbehalt?

Der einfache Eigentumsvorbehalt erlischt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.

Wann erlischt der verlängerte Eigentumsvorbehalt?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erlischt ebenfalls, wenn der Käufer den vollen Kaufpreis gezahlt hat.

Wann erlischt der erweiterte Eigentumsvorbehalt?

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Käufer den Kaufpreis gezahlt und alle weiteren vertraglich vereinbarten Bedingungen zum Eigentumserwerb erfüllt hat.

Foto: wei / stock.adobe.com

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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