In Deutschland müssen Erben für die Bestattung verstorbener Angehöriger aufkommen. Um ihre Familie nicht zu belasten, schließen viele ältere Menschen eine sogenannte Sterbegeldversicherung ab. Das dort angesparte Geld ist speziell zur Deckung der Bestattungskosten gedacht.
Doch wie verhält es sich, wenn zu Lebzeiten finanzielle Probleme auftreten? Darf die Sterbegeldversicherung gepfändet werden? Hier gibt es Antworten.
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Sterbegeldversicherungen sollen die Bestattungskosten und weitere mit dem Tod verbundene Aufwendungen decken.
- Bei einer Pfändung bleibt ein gewisser Anteil der Sterbegeldversicherung gesetzlich geschützt (§ 850b Zivilprozessordnung).
- Die Pfändungsfreigrenze für Sterbegeldversicherungen liegt aktuell bei 5.400 Euro (Stand: 2024).
Die Sterbegeldversicherung – Absicherung der Bestattungskosten
Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich in der Regel um eine lebenslange Kapitallebensversicherung auf den Todesfall des Versicherungsnehmers. Im Gegensatz zu anderen Lebensversicherungen ist die Versicherungssumme eher gering.
In erster Linie sind die Policen dazu gedacht, die Beerdigungskosten sowie andere mit dem Tod verbundene Aufwendungen zu decken. Sterbegeldversicherungen wurden insbesondere beworben, nachdem das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen 2004 abgeschafft wurde.
Angeboten werden sie typischerweise von Sterbekassen – Versicherungsunternehmen mit der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Sterbegeldversicherung bleibt bedingt pfändungsfrei
Führen finanzielle Probleme bis zur Pfändung oder in die Privatinsolvenz, müssen Betroffene ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Neben allen vorhanden Einnahmequellen sind dabei auch Versicherungen wie die private Altersvorsorge, Lebensversicherungen und eben die Sterbegeldversicherung anzugeben.
Die Sterbegeldversicherung zählt zu den privaten Vermögenswerten und ist damit grundsätzlich pfändbar – allerdings nicht unbegrenzt. Die Zivilprozessordnung legt fest, dass Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, zu den bedingt pfändbaren Bezügen gehören.
Bis zu einer Versicherungssumme von 5.400 Euro bleiben sie pfändungsfrei (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das gilt, sofern die Ansprüche der Gläubiger aus dem sonstigen beweglichen Vermögen des Schuldners befriedigt werden können (§ 805b Abs. 2 ZPO). Die Summe von 5.400 Euro wird dabei als typischer Betrag für eine Bestattung angesehen.
Liegt die Versicherungssumme über dem unpfändbaren Betrag, ist lediglich der übersteigende Anteil pfändbar. Beläuft sich der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung zum Zeitpunkt der Pfändung zum Beispiel auf 6.000 Euro, dürfen 600 Euro gepfändet werden.
Was geschieht bei mehreren Sterbegeldversicherungen?
Nach überwiegender Auffassung werden diese zusammengezählt und dabei auch Überschussbeteiligungen berücksichtigt.
Übrigens: Die Verbraucherzentrale rät vom Abschluss einer Sterbegeldversicherung ab. Der Grund: Versicherte zahlen meist wesentlich mehr in die Police ein, als ihre Angehörigen ausbezahlt bekommen. Ein Großteil der Begleitkosten fließt nämlich in den Risikoschutz. Die Verbraucherschützer empfehlen daher, eigenständig Geld für die Beerdigungskosten anzusparen, zum Beispiel auf einem Tagesgeldkonto.
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Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.