§ 80 InsO (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
Gesetzestext
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(Stand: 11. September 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)
§ 80 InsO - das sollten Sie wissen!
Worum geht es in § 80 InsO?
§ 80 InsO leitet das Kapitel Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Folgerichtig legt diese Vorschrift die grundsätzliche Folgen der Verfahrenseröffnung fest.
Danach gehen die Verwaltung und das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Weiterhin haben gegen den Schuldner bestehende Veräußerungsverbote, die nur den Schutz ganz bestimmter Personen bezwecken, im Insolvenzverfahren regelmäßig keine Bedeutung mehr. Dagegen gelten die Vorschriften zu den Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme durch Zwangsvollstreckung weiter.
Praxisrelevanz
Die Anwendung von § 80 InsO ist in der Rechtspraxis nicht immer einfach. Es geht im Kern um viele Abgrenzungsfragen in Bezug auf die Rechte und Pflichten, die mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter übergehen. Dabei müssen sich Gerichte zum Beispiel mit der Frage auseinandersetzen, was höchstpersönliche Pflichten eines Schuldners sein können.
So auch das Landessozialgericht Bayern, das in einer Entscheidung vom 2. Mai 2018 zum Aktenzeichen L 12 SF 71/17 E feststellte, dass die Verpflichtung eines Vertragsarztes zum ärztlichen Bereitschaftsdienst eine höchstpersönliche Verpflichtung darstellt.
In einer anderen Entscheidung ging es um die Frage, ob die Herausgabe von Steuerkontoauszügen durch das Finanzamt an den Insolvenzverwalter Informationsfreiheitsrechte und das Steuergeheimnis des Schuldners verletzen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 26. April 2018 zum Aktenzeichen 7 C 5.16 verneint.