§ 39 InsO (Nachrangige Insolvenzgläubiger)

Gesetzestext

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;

2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;

3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;

5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 39 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 39 InsO?

    Zum Verständnis von § 39 InsO sollte man die verschiedenen Arten von Forderungen kennen, die das Insolvenzrecht unterscheidet:

    Neben den sogenannten Masseforderungen, die allen anderen Forderungen bei der Befriedigung vorgezogen werden, unterscheidet die Insolvenzordnung gewöhnliche Forderungen nach § 38 InsO und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO. Der Begriff Nachrangigkeit lässt erkennen, dass nachrangige Forderungen und somit nachrangige Insolvenzgläubiger bei der Befriedigung hinten an stehen.

    Die Nachrangigkeit bedeutet, dass diese Gläubiger erst befriedigt werden, wenn die Forderungen gewöhnlicher und Massegläubiger ausgeglichen worden sind. Dieser Fall tritt nur selten ein, normalerweise werden also nachrangige Forderungen gar nicht erst im Insolvenzverfahren angemeldet. Eine Anmeldung erfolgt erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Insolvenzgericht.

    § 39 InsO legt innerhalb der nachrangigen Forderungen nochmals eine Reihenfolge fest, in der diese Forderungen berücksichtigt werden, sofern alle im Rang vorausgehenden Gläubiger befriedigt sind:

    1. Zunächst werden Zinsforderungen und Säumniszuschläge ausgeglichen.
    2. Es folgen Kosten, die durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind.
    3. Danach geht es um Geldstrafen, Geldbußen und ähnliche Zahlungsverpflichtungen.
    4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners sind an vorletzter Stelle gelistet. Zum Verständnis: Man spricht an dieser Stelle auch von sogenannten Schenkungsforderungen.
    5. Hier werden Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderungen erfasst.

    § 39 Abs. 2 InsO eröffnet noch eine weitere Kategorie von nachrangigen Gläubigern. Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner explizit die Nachrangigkeit vereinbart wurde, werden erst nach den Forderungen aus dem gesamten Absatz 1 befriedigt. Diese Regelung hat eine hohe praktische Bedeutung bei der typischen Rangrücktritterklärung vor allem bei Gesellschafterdarlehen.

    § 39 Abs.3 InsO beschäftigt sich mit den Zinsen und Verfahrenskosten nachrangiger Gläubiger, diese folgen im Rang grundsätzlich der Hauptforderung.

    Sehr praxisrelevant und komplex sind die Regelungen in § 39 Abs. 4 und 5 InsO, weil darin genauer festgestellt wird, für welche Gesellschaften und Gesellschafter § 39 Abs.1 Nr.5 gilt.

    § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO ist personell nur auf geschäftsführende Gesellschafter anwendbar (Beteiligung mehr als 10%).

    Von der gesellschaftsrechtlichen Seite her gilt die Vorschrift nur für Gesellschaften, an denen eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligt ist.

    Die Vorschrift ist nicht auf Gläubiger anwendbar, für die das sogenannte Sanierungsprivileg gilt. Diese haben in der Krise dabei Geld zur Sanierung der Gesellschaft eingelegt und sollen nicht mit einer Nachrangigkeit ihrer Gläubigerstellung "bestraft"werden.

    Fälle aus der Praxis

    Die Nachrangigkeit von Gläubigern kann zu gesellschaftspolitisch höchst unerfreulichen und nicht gewollten Ergebnissen führen.

    So hatten viele auch kleinere Anleger wegen durch die Firma geweckte hohe Renditeerwartungen bei der Windkraftgesellschaft Prokon Anteile gezeichnet, für die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters ein Rangrücktritt der Forderungen im Falle einer Insolvenz vereinbart war.

    In der Folge hätten viele Anleger keine Ansprüche in der dann tatsächlich eingetretenen Insolvenz gehabt. Hier wurde gerichtlich insoweit ein Ausgleich geschaffen, als die Klausel in den AGB in ihrer konkreten Gestaltung zum Rangrücktritt als überraschend und damit unwirksam im Sinne von § 307 AGBG angesehen wurde. Aus nachrangigen wurden so wieder gewöhnliche Gläubiger.

    Siehe auch AG Itzehoe, Beschluss vom 01.05.2014 - 28 IE 1/14.

    In der Praxis führen die Details insbesondere der Absätze 4 und 5 immer wieder zu komplexen rechtlichen Prüfungen. Wer als Gesellschafter einer Gesellschaft ein Darlehen gewährt, sollte bereits im Vorfeld mit einem gesellschaftsrechtlich erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt seine Stellung in einem möglichen Insolvenzverfahren prüfen und wenn möglich auch gestalten. Ist man einmal als Gläubiger in der Nachrangigkeit verhaftet, sind die Aussichten auf eine Befriedigung noch wesentlich schlechter als bei einem gewöhnlichen Gläubiger.

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