GLOSSAR

Jedermann-Konto

Unter einem Jedermann-Konto  versteht man den Anspruch eines jeden Bürgers ("jedermann") auf ein Girokonto. Nur wer ein Konto hat, kann bargeldlose Zahlungen tätigen. Allerdings besteht nach wie vor keine generelle rechtliche Verpflichtung der Kreditinstitute, für eine Privatperson ein Girokonto einzurichten.

Lediglich bei einigen Sparkassen sieht dies anderes aus; z.B. in Bayern besteht ein Anspruch, ein Konto auf Guthabenbasis zu eröffnen (umgangssprachlich: Guthabenkonto). Weil das Jedermann-Konto von Gläubigern gepfändet werden kann, kann das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umgewandelt werden.

Es ist noch gar nicht so lange her, dass Menschen ohne festen Wohnsitz oder ohne festes Einkommen die Eröffnung eines Girokontos verwehrt werden konnte. Im Ergebnis konnten die Betroffenen in vielerlei Hinsicht nicht am öffentlichen Leben teilnehmen, weil dieses inzwischen in großen Teilen durch bargeldlose Zahlungsformen geprägt war.

Erst seit den neunziger Jahren müssen Banken neben den Sparkassen jedem Bürger ein sogenanntes Jedermann-Konto einrichten. Das Jedermann-Konto wird als Zahlungskonto nur auf Guthabenbasis geführt. Dispositionskredite sind nicht möglich.

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