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Insolvenzverschleppung

Im Rechtswesen wird mit Insolvenzverschleppung die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags bezeichnet. Insolvenzverschleppung ist in Deutschland aber nur strafbar, wenn es sich beim Täter um eine juristische Person (Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft) handelt, d.h. sie gilt nur bei einer Regelinsolvenz.

Sobald dem Geschäftsführer bekannt ist, dass sein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat er 3 Wochen lang Zeit, beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen.

Unterlässt er das wider besseres Wissen, begeht er eine Insolvenzverschleppung. Bei jedem Insolvenzantrag prüft das Insolvenzgericht, ob der Tatverdacht einer Insolvenzverschleppung vorliegt. Der Tatbestand trifft auf Einzelunternehmer und natürliche Personen, d.h. im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz, nicht zu.

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