Insolvenz bei einer Unternehmensgesellschaft (UG)

Für die Unternehmergesellschaft (UG) gelten die Regelungen des GmbHG. Der Vorteil der UG ist, dass die Geschäftsführung von der persönlichen Haftung ausgeschlossen ist. Sofern die UG zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist, ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).

Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, spätestens jedoch drei Wochen ab Bekanntwerden des Insolvenzgrunds. Andernfalls besteht die Gefahr der Insolvenzverschleppung.

Da das Eigenkapital der UG in der Regel recht gering ist (Mindestbetrag = 1,00 EUR) besteht schnell die Gefahr der Überschuldung. Die UG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, das aus dem gesamten Vermögen und nicht nur dem Stammkapital besteht. Wird jedoch eine positive Prognose zur Fortführung der UG erstellt, kann unter Umständen eine Insolvenzantragspflicht verhindert werden.

Die Haftungsbeschränkung der Geschäftsführung kann in einigen Fällen durchbrochen werden, so dass sie mit ihrem Privatvermögen haftet und sich zudem strafbar macht. So kann sie z. B. für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern (Lohn-, Umsatz-, Gewerbe-, Körperschaftssteuer) in die Haftung genommen werden.

Auch wenn der Insolvenzantrag fehlerhaft oder nicht rechtzeitig erfolgte, haftet die Geschäftsführung gegenüber Dritten mit ihrem Privatvermögen.

Gemäß § 84 GmbHG ist die Geschäftsführung dazu verpflichtet, die Gesellschafter über den Verlust von mind. 50% des Stammkapitals zu informieren. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist die Geschäftsführung für das verlorene Stammkapital persönlich haftbar.

Wird das Insolvenzverfahren über die UG eröffnet, so hat dieses grundsätzlich deren Auflösung zur Folge. Die Auflösung kann jedoch aufgehoben werden, wenn ein Insolvenzplan zur Sanierung und Fortsetzung des Unternehmens vorliegt.

Die UG muss für die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst aufkommen und kann keine Prozesskostenhilfe beantragen. Auch eine Stundung der Verfahrenskosten wird nicht gewährt.

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