Insolvenz bei einer OHG
Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich gemäß § 124 HGB um einen "Träger von Rechten und Pflichten". Für Verbindlichkeiten haftet die OHG gegenüber Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich können die Gesellschafter mit ihrer Geschäftseinlage und ihrem Privatvermögen uneingeschränkt in die Haftung genommen werden.
Die Haftung der OHG ist nicht nur uneingeschränkt, sondern ...
- kann unmittelbar von den Gläubigern gegenüber jedem Gesellschafter für offene Verbindlichkeiten eingefordert werden;
- ist solidarisch, so dass evtl. jeder Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einstehen muss;
- ist rückbezogen, da Gesellschafter, die in eine bereits existierende OHG eintreten, auch für vergangene Verbindlichkeiten geradestehen müssen und in die Haftung genommen werden können;
- ist abgangsbezogen, da austretende Gesellschafter verpflichtet sind, bis zu fünf Jahren vor dem Austritt entstandene Verbindlichkeiten zu begleichen, selbst dann, wenn er kein Gesellschafter mehr ist (§ 160 HGB).
Ein Insolvenzantrag kann nur von den persönlich haftenden Gesellschaftern der OHG gestellt werden. Das Insolvenzverfahren betrifft dabei nur das Gesellschaftsvermögen als insolvenzrechtliches Sondervermögen und nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Die Gesellschafter der OHG haften somit nicht persönlich für die Verfahrenskosten einer Insolvenz und die Masseverbindlichkeiten.
Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB und § 161 Abs. 2 HGB wird die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung aufgelöst. Im Falle der Verfahrensabweisung mangels Masse erfolgt die Gesellschaftsauflösung nur, wenn es sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter um keine natürliche Person handelt (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB und § 161 HGB).