GmbH-Insolvenz

Bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haftet für die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern grundsätzlich nur die Gesellschaft. Sofern die Verbindlichkeiten nicht mehr gezahlt werden können bzw. eine Überschuldung vorliegt, muss durch die Geschäftsführung ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Auch Gläubiger (meist Sozialversicherung oder Finanzamt) können mit einem entsprechenden Insolvenzantrag die GmbH Insolvenz einleiten. Von Seiten der Gesellschaft ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach bekannt werden des Insolvenzgrunds zu stellen. Ansonsten droht eine Insolvenzverschleppung.

Bei verspäteter oder nicht erfolgter Insolvenzanmeldung kann ein sogenannter Quotenschaden gegenüber einer ordnungsgemäßen Firmeninsolvenz entstehen. Für die daraus resultierende Differenz haftet die Geschäftsführung mit ihrem Privatvermögen, was ggf. zu einer Privatinsolvenz führen kann.

Gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG haftet die Geschäftsführung zudem für Forderungszahlungen, die ab dem Insolvenzzeitpunkt erfolgt sind. Hierbei handelt es sich um die Insolvenzmasse schmälernde Leistungen.

Weiterhin ist die Geschäftsführung dazu verpflichtet, die Gesellschafter bei Verlust von mind. 50% des Stammkapitals zu informieren. Kommt sie ihrer Informationspflicht nicht nach, haftet die Geschäftsführung persönlich für das verlorene Stammkapital.

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