GLOSSAR

Geeignete Stelle (gem. § 305 InsO)

Bevor ein Insolvenzverfahren für Verbraucher, die sogenannte Privatinsolvenz, beantragt werden kann, muss durch eine sogenannte geeignete Stelle der Versuch unternommen werden, einen außergerichtlichen Schuldenvergleich durchzuführen.

Geeignete Stellen sind in der Regel Schuldnerberatungsstellen oder Fachanwälte für Insolvenzrecht. Hier werden Sie zum Thema Insolvenzverfahren beraten und man wird mit Ihnen gemeinsam den Einigungsplan - sowie bei dessen Scheitern - den Insolvenzantrag anfertigen.

Schuldnerberatungsstellen sind oftmals bei kirchlichen Trägern zu finden und meist kostenfrei, während der Rechtsanwalt eine Gebühr für die Beratung verlangt. Hierfür können Sie sich allerdings auch einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen.

Die Begleitung durch eine geeignete Stelle soll sicherstellen, dass Sie zum einen über die Insolvenz und mögliche Auswirkungen ausreichend informiert sind und zum anderen, dass der komplizierte Insolvenzantrag vollständig und korrekt ausgefüllt wird. Wird ein Schuldenbereinigungsplan von einer geeigneten Stelle unterbreitet, sind Gläubiger außerdem eher gewillt, ihm zuzustimmen.

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