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Kontopfändung

Hat ein Gläubiger eine berechtigte nachgewiesene Forderung gegen Sie und ist die Zwangsvollstreckung bislang erfolglos verlaufen, kann eine sogenannte Kontopfändung erwirkt werden.

Hierbei muss der gerichtliche Pfändungsbeschluss an die Bank und den Schuldner zugestellt werden. Die Bank wird zum Drittschuldner und ist nun verpflichtet dem Gläubiger bestimmte Auskünfte zu erteilen. Erst vier Wochen, nachdem der Beschluss bei der Bank eingegangen ist, darf sie mit der Auszahlung an Gläubiger anfangen.

Das gibt Ihnen Gelegenheit bei Gericht noch rechtzeitig eine Freigabe der unpfändbaren Lohneingänge zu beantragen. Eine Kontopfändung ist meist so formuliert, dass auch zukünftige Eingänge auf das Konto davon erfasst werden. Es handelt sich also nicht um eine einmalige Angelegenheit.

Gläubiger, die direkt in das Gehalt pfänden haben gegenüber der Kontopfändung den Vorteil. Sie bedienen sich direkt an der Quelle und das Geld landet gar nicht erst auf Ihrem Konto. 

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