Insolvenz bei Selbständigen, Einzelunternehmern und Freiberuflern

Sind Sie selbständig und kämpfen mit Zahlungsschwierigkeiten? Bei (drohender) Überschuldung sollten Sie möglichst schnell die professionelle Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

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Selbständige und Freiberufler geraten schnell in eine finanzielle Krise, wenn es zu Umsatzrückgängen kommt oder ein geplantes Geschäftsmodell scheitert. Wenn die Schulden so hoch sind, dass es mit der Begleichung schwierig wird - und eine außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert - bleibt als Ausweg meist nur noch der Weg in die Regelinsolvenz. Eine Privatinsolvenz ist nur für diejenigen möglich, die mal selbständig waren, überschaubare Vermögensverhältnisse haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr existieren.

Gerade Selbständigen und Freiberuflern bietet sich während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, das Unternehmen fortzuführen, sofern ein tragfähiges Geschäftsmodell vorliegt. Denn § 35 Abs. 2 InsO bietet die sogenannte "Freigabe der selbständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag".

Das bedeutet, dass das zukünftige Einkommen nach der Insolvenzverfahrenseröffnung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird. Weiterhin können Gegenstände unpfändbar sein, so dass der Schuldner über sein Unternehmen und die Einkünfte frei verfügen kann und weiterhin eine Zukunftsperspektive als Selbständiger bzw. Freiberufler hat.

Wenn eine Fortsetzung des Unternehmens nicht sinnvoll ist, bietet sich die Restschuldbefreiung an, damit die Verbindlichkeiten nicht die weitere persönliche wie auch berufliche Zukunft behindern.

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    Nach einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren ist man wieder schuldenfrei. Mit einem Insolvenzplan kann man diese Zeiten noch verkürzen, benötigt aber dafür zusätzliches Geld.

    Es ist nur in engen Grenzen sinnvoll, bei Vorliegen eines realistischen Sanierungskonzeptes und eines ernsthaften Einigungsversuches, mit den Gläubigern zunächst über einen außergerichtlichen Schuldenvergleich zu verhandeln, um so eine Insolvenz zu vermeiden.

    Wie jedem Arbeitnehmer steht auch Selbständigen und Freiberuflern ein Einkommen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze entsprechend § 850c ZPO zu. Auch bei Selbständigen und Freiberuflern gilt ein Pfändungsschutz für rentenförmige Geldwerte, die einer angemessenen Altersvorsorge dienen. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden.

     

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