Privatinsolvenz bei Arbeitslosen
In vielen Fällen entstehen Schulden aufgrund von Arbeitslosigkeit, da Fixkosten nicht mehr beglichen werden können und die Schuldenlast unaufhörlich ansteigt. Gleiches trifft auch auf Langzeitarbeitslose zu, deren geringes Arbeitslosengeld häufig nicht für die Finanzierung der Bedürfnisse ausreicht.
Ein Schuldner kann auch während einer Privatinsolvenz arbeitslos werden, was jedoch keinen Einfluss auf ein laufendes Insolvenzverfahren hat. Dieses wird fortgeführt und auch nicht eingestellt, wenn der Schuldner nur über ein vermindertes Einkommen verfügt.
Sofern das Arbeitslosengeld zusammen mit den sonstigen Einkünften unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt, können keine Beträge vom Insolvenzverwalter einbehalten werden, um die Gläubiger zu befriedigen. Das pfändbare Einkommen wird allerdings jeden Monat neu berechnet. Wichtig ist, dass der Insolvenzverwalter frühzeitig über den Verlust des Arbeitsplatzes informiert wird.
Arbeitslose sind zudem während des Insolvenzverfahrens verpflichtet, sich zeitnah um einen neuen, zumutbaren Arbeitsplatz zu bemühen (Erwerbsobliegenheit). Auch bei einer bereits vorher bestehenden Arbeitslosigkeit ist die Antragstellung für eine Verbraucherinsolvenz möglich, um eine Perspektive für die weitere Zukunft zu bekommen.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase keine weiteren Schulden angehäuft, da es ansonsten zu einer Versagung der Restschuldbefreiung kommen kann.
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