FAQ PRIVATINSOLVENZ

Gibt es ein Insolvenzverfahren, das nur drei Jahre dauert?

Hinweis: Es handelt sich um einen veralteten Artikel. Seit Oktober dauern Insolvenzverfahren generell nur noch drei Jahre!

Im Juli 2014 erfolgte eine Reform des Insolvenzrechts, wodurch eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre möglich wird. Auf Antrag des Schuldners kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzgericht eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden.

Voraussetzungen für ein verkürztes Insolvenzverfahren

Um die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen, muss der Schuldner allerdings auf den Tag genau innerhalb der ersten 36 Monate die zur Insolvenztabelle festgestellten (nicht die tatsächlich bestehenden) Gläubigerforderungen und Verfahrenskosten zu 35 Prozent befriedigt haben. Die Höhe der Gerichtskosten ist abhängig von dem Betrag, der vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet wurde. Dazu muss der Schuldner einen Antrag stellen.

Die Zahlung kann z. B. durch ein Privatdarlehen, Geldgeschenk oder pfändbare Beträge (z. B. höheres Einkommen des Schuldners) zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung dadurch erreicht, dass er Geldmittel zur Verfügung hat, die über die bereits erfassten pfändbaren Beträge hinausgehen, muss er Auskunft über deren Herkunft erteilen.

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