GLOSSAR
Aufhebungsbeschluss
Der Aufhebungsbeschluss ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Der Aufhebungsbeschluss, auch Aufhebungsbescheid genannt, wird vom Insolvenzgericht erlassen und verkündet das offizielle Ende der Insolvenzverfahrens. In der Regel ergeht der Aufhebungsbeschluss, wenn die Verwertung abgeschlossen ist und alle Arbeiten in Zusammenhang mit der Insolvenz getan sind.
In Sonderfällen kann mit dem Aufhebungsbeschluss auch ein vorzeitiges Ende des Insolvenzverfahrens verkündet werden. Das kann zum Beispiel eintreten, wenn das voraussichtlich einzunehmende Geld noch nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann. Dann ergeht ein Aufhebungsbeschluss wegen Massearmut (Abweisung mangels Masse).
Das Insolvenzverfahren kann auch aufgehoben werden, wenn es seinen Zweck erreicht hat und es zur Schlussverteilung gekommen ist.