GLOSSAR

Verjährung

Private Schulden verjährten nach verschiedenen Fristen zwischen 3 und 30 Jahren. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt für Schulden aus Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen (Handwerker) aber auch Lohn- oder Gehaltsansprüche.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht am Tag, an dem die Ware gekauft oder die Dienstleistung erbracht wurde (als die Schuld entstand), sondern am Jahresende des Jahres, in dem die Schuld entstand, selbst wenn das bereits im Januar war. In Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist gerichtlich verlängert werden.

Nach Eintreten der Verjährung wird der Schuldner nur von der Rückzahlung befreit, wenn er die Verjährung gegenüber dem Gläubiger schriftlich geltend macht.
Andere Schulden wie titulierte Forderungen, Kosten aus Zwangsvollstreckungen, erbrechtliche Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche aus Insolvenzverfahren, vollstreckte Vergleiche oder Urkunden verjähren erst nach 30 Jahren.

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