Sonstige Schulden
Spielschulden, BAföG-Schulden, Schulden wegen Geldstrafen, Erbschulden
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Damit Sie möglichst schnell schuldenfrei werden, hat die außergerichtliche Schuldenbereinigung für uns oberste Priorität. Erst wenn eine Einigung mit Ihren Gläubigern nicht möglich ist, empfehlen wir Ihnen den Weg in die Privatinsolvenz, die maximal 6 Jahre dauert.
Es gibt noch viele weitere Arten von Schulden. Sie alle detailliert zu beschreiben, würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Einige davon, weil häufig anzutreffen, stellen wir Ihnen hier vor:
1. Spielschulden
Spielschulden kommen sehr schnell zustande, wenn man an Glücksspielen aller Art teilnimmt. Wetten auf Fussballspiele oder Pferderennen kann man heutzutage bequem online platzieren. Spielcasinos finden sich in jeder größeren Stadt. Aber auch im privaten Bereich kann es zu Spielschulden kommen, die auch als Ehrenschulden bezeichnet werden.
Dieser Begriff ist übrigens gar nicht so falsch, da private Spielschulden i.d.R. nicht eingeklagt werden können. In den letzten Jahren ist ihr Anteil an den Gesamtschulden deutlich gestiegen.
2. BAföG-Schulden
Studierende an Hochschulen müssen 50 Prozent der Fördersumme zurückbezahlen. Ein Schüler-BAföG ist hingegen ein Vollzuschuss und muss nicht rückerstattet werden. Bei geringem Einkommen ist eine Freistellung von der Rückerstattung möglich. Wer die Förderung einmalig zur Gänze zurückbezahlt oder zumindest einmalig einen großen Betrag bezahlt, darf mit einem Nachlass rechnen.
Einen Teilerlass gibt es auch bei guten Leistungen oder schnellem Studienfortschritt. Das BAföG-Amt entscheidet per Bescheid. Dagegen kann entweder Widerspruch eingelegt oder beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
3. Schulden wegen Geldstrafen oder Bußgeldern
Eine Verkehrsübertretung wie zu schnelles Fahren oder fehlerhaftes Parken lassen sich manchmal nicht vermeiden. Auch wer seinen Wagen abstellt und nicht abschließt oder die Scheiben offen lässt, begeht einen Ordnungsübertretung. Derartige Ordnungsverstöße werden in der Regel mit Geldstrafen oder Bußgeldern geahndet.
Diese können sofort in bar oder per Zahlschein beglichen werden. Wer nicht zahlen kann oder will, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten.
4. Erbschulden
Der Begriff ist äußerst unpräzise, denn im Prinzip fallen alle möglichen Schulden des Erblassers darunter. Aber auch die Kosten für die Nachlassverwaltung und Testamentseröffnung fallen können dazu zählen. Wenn der Erbe mehr Schulden als Vermögen hinterlässt, besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Ist eine Erbengemeinschaft bestimmt, müssen sich die Erben darüber einigen, ob die Schulden übernommen werden. Es kann sich auch einer der Erben bereit erklären, die Schulden zu übernehmen. Wurde das Erbe samt Schulden übernommen, kann durch ein Aufgebotsverfahren die Klagefrist der Gläubiger auf ein Jahr beschränkt werden.