§ 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters)

Gesetzestext

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

§ 103 InsO - das sollten Sie wissen!

Worum geht es in § 103 InsO?

Die Vorschrift befasst sich mit gegenseitigen Verträgen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner und der anderen Vertragspartei nur unvollständig erfüllt worden sind. Der Insolvenzverwalter hat jetzt die Wahl zwischen Erbringung der Schuldnerleistung oder nicht.

Erfüllt er für den Schuldner den Vertrag, kann er die Vertragserfüllung von der anderen Partei einfordern. Die andere Partei kann den Insolvenzverwalter dazu auffordern, sich hinsichtlich der Vertragserfüllung zu erklären. Der Insolvenzverwalter muss dieser Aufforderung ohne schuldhaftes Zögern nachkommen. Erklärt er sich nicht, kann er später keine Vertragserfüllung verlangen.

In manchen Fällen kann es im Hinblick auf das Insolvenzverfahren und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger günstiger sein, einen laufenden Vertrag zu erfüllen und dafür auch die Gegenleistung zu erhalten. Der Gesetzgeber hat die Bewertung dieser Frage mit der Vorschrift ausdrücklich dem Insolvenzverwalter überlassen, schützt aber auch das Interesse der anderen Vertragspartei nach schneller Klarheit in Bezug auf das rechtliche Schicksal des Vertrages.

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