Insolvenz bei einer GbR

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es keine Haftungsbeschränkung. Daher können die Gesellschafter für Verbindlichkeiten des Unternehmens uneingeschränkt, d.h. neben dem Gesellschaftsvermögen, auch mit ihrem Privatvermögen in die Haftung genommen werden.

In einem Insolvenzverfahren haben Gläubiger somit zusätzlich die Möglichkeit, einen eigenen Titel gegen die GbR-Gesellschafter zu erlangen. Allerdings kann während des Insolvenzverfahrens gemäß § 93 InsO nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter für Verbindlichkeiten geltend machen. Dadurch verlieren die Gläubiger gegenüber dem persönlich haftenden GbR-Gesellschafter ihre Befugnis zur Einziehung der Forderung und Prozessführung.

Dieses wurde auch in Urteilen des Amtsgerichts Duisburg (Az. 64 IN 16/11) und des BGH (Az. II ZR 193/05) entsprechend entschieden. So kommt die gesetzliche Haftung der Gesellschafter der Gesamtheit der Gläubiger zu Gute, so dass eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung gegeben ist.

Mit der Verfahrenseröffnung kommt es i.d.R. zur Auflösung der GbR (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB). Lediglich, wenn der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss der insolventen Geschäftsführung und die Fortführung der GbR mit den Altgesellschaftern vorsieht, kann die Auflösung der GbR verhindert werden.

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