FAQ PFÄNDUNG

Was ist eine Vermögensauskunft?

Bei einer Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid genannt) gibt der Schuldner eine Erklärung über seine Vermögenslosigkeit ab.

Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis über sein gesamtes pfändbares und unpfändbares Vermögen und enthält insbesondere Angaben über

  • die Vermögensstände,
  • Kontoverbindungen und Bausparguthaben,
  • Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Angabe der Arbeitsstelle,
  • Lebensversicherungen usw.

In der Regel gibt der Schuldner die Vermögensauskunft über den aktuellen Vermögensstand vor einem Gerichtsvollzieher ab. Die Abgabe der Vermögensauskunft ist auch möglich, bevor es zu einer erfolglosen Pfändung kommt.

Pflichten des Schuldners

Der Schuldner ist zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn seine Umstände die Vermutung zulassen, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkommt. Der Schuldner muss ein Verzeichnis seines gesamten pfändbaren und unpfändbaren Vermögens dem Gerichtsvollzieher vorlegen. Dabei muss er an Eides statt versichern, dass er seine Angaben nach besten Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht hat (§ 802c Absatz 3 ZPO bzw. 284 Absatz 3 AO).

Sofern es sich um die Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache handelt, die beim Schuldner nicht vorgefunden wurde, hat der Schuldner auf Gläubigerantrag hin gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass er diesen Gegenstand nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sich dieser befindet (§ 883 ZPO).

Wird die Vermögensauskunft vom Schuldner verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, diese mit Hilfe eines Haftbefehls zu erzwingen.

Folgen falscher Angaben bei einer Vermögensauskunft

Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft abgegeben hat, sind gemäß § 156 StGB strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Falsche Angaben über Schulden oder wertlose Gegenstände können strafrechtlich unbeachtlich sein. Werden vorsätzlich falsch gemachte Angaben rechtzeitig vom Schuldner berichtigt, kann das Gericht das Strafmaß mildern oder von einer Bestrafung absehen (§ 158 Abs. 1 StGB).

Die Vermögensauskunft ist der Nachweis dafür, dass der Schuldner aktuell nicht zahlungsfähig ist und hat eine Gültigkeit von zwei Jahre. Sie wird ebenso wie ein möglicherweise beantragter Haftbefehl in das Register der SCHUFA eingetragen.

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