FAQ PFÄNDUNG
Was ist ein P-Konto?
Seit dem 1.Juli 2010 haben Bankkunden Ihrer Bank gegenüber einen Rechtsanspruch darauf, bei Vorliegen einer Pfändung ein bestehendes Konto innerhalb von 4 Werktagen in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln. P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto.
Dabei treffen der gepfändete Bankkunde und das Kreditinstitut eine gesonderte Vereinbarung, die das entsprechende Guthaben auf diesem Konto vor Vollstreckungsmaßnahmen und zum Teil auch 14 Tage nach Geldeingang vor Verrechnung mit einem Minus im Rahmen eines Überziehungskredites schützt.
Das P-Konto dient dazu, dem gepfändeten Schuldner zu ermöglichen, seinen Alltag finanziell im Rahmen seines Pfändungsfreibetrages bestreiten zu können. Es soll außerdem die Banken von zu hohem Verwaltungsaufwand entlasten, der mit Kontenpfändungen einhergeht. Die Banken fühlten sich früher häufig zur Kündigung der gesamten Kontoverbindung veranlasst, wenn eine Kontenpfändung einging.
Nur bestehende Einzelkonten können umgewandelt werden
Die gesetzliche Regelung gewährt keinen Anspruch darauf, dass ein neu zu eröffnendes Girokonto als P-Konto eingerichtet wird. Nur ein bestehendes Konto kann berücksichtigt werden. Jeder Schuldner darf ein P-Konto eröffnen, nicht mehrere P-Konten. Bei dem Umwandlungskonto darf es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto handeln. Nicht nur Arbeitnehmer mit regelmäßigem Arbeitseinkommen können ein P-Konto in Anspruch nehmen, sondern auch Selbstständige.
Höhe des Pfändungsschutzes orientiert sich zunächst an Basis-Freibetrag
Vor der die Banken verpflichtenden gesetzlichen Einführung des P-Kontos mussten Schuldner gerichtlichen Pfändungsschutz beantragen, um den pfändungsfreien Betrag vor Vorstreckungsmaßnahmen zu schützen. Das P-Konto schützt den Freibetrag nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) in Höhe von derzeit mindestens 1.491,75 Euro (laut aktueller Pfändungstabelle 2024/2025).
Weitere der Bank nachgewiesene schützenswerte Beträge (zum Beispiel aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen) können in den Pfändungsschutz einbezogen werden. Eine allgemeine Orientierung an den Lohnpfändungstabellen für Schuldner mit höheren Einkommen erfolgt nicht. Hier muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag genauso wie bei kostenintensiven individuellen Lebensumständen (Krankheit) weitere Beträge von der Pfändung ausnehmen und den Schutzrahmen auf dem P-Konto insoweit erhöhen.
Nicht verbrauchte Beträge aus dem geschützten Guthaben werden übertragen
Das P-Konto erlaubt das Ansparen von Beträgen. Wer sein geschütztes Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, dem wird der restliche Guthabensbetrag in den nächsten Monat übertragen. Allerdings gilt diese Übertragbarkeit unter Pfändungsschutz nur für einen Monat.
Der in den nächsten Monat übertragene Guthabenbetrag unterfällt einer Pflicht zum Ausgeben und kann nicht noch weiter über längere Zeit angespart werden. Dafür kann von den im aktuellen Monat erhaltenen Beträgen wieder ein Betrag in den nächsten Monat übertragen werden.
Weist ein Konto kein Guthaben auf, weil etwa eine Überziehung in Anspruch genommen wurde, sind eingehende Sozialleistungen und das Kindergeld für 14 Tage auch vor Verrechnung geschützt.
Bei Doppelpfändung - Arbeitseinkommen und Kontopfändung - aufpassen
Sind sowohl das Arbeitseinkommen als auch das Konto mit Vollstreckungsmaßnahmen belastet, fließen nur unpfändbare Beträge auf das Konto. Hier müssen unter Umständen über dem Freibetrag liegende Beträge durch einen gesonderten Beschluss des Vollstreckungsgerichts von der Pfändung auf dem P-Konto ausgenommen werden.
Bei Einnahmen unterhalb des Freibetrages "Unpfändbarkeit" beantragen
Wer regelmäßig (Nachweis der letzten 6 Monate) nur Beträge unterhalb des Freibetrages auf seinem P-Konto erhält, kann beim Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens für die nächsten 12 Monate in Folge beantragen. Auch bei Doppelpfändung von Arbeitslohn und Bankkonto kann diese Lösung sinnvoll sein, weil sie entsprechende Verwaltungsarbeiten und Überwachungsmaßnahmen vor allem der Bank minimiert.
Hohe Gebühren für das P-Konto sind umstritten
Obwohl diese Praxis in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als zulässig angesehen wird, kosten P-Konten oft erheblich mehr an Gebühren als das normale Girokonto. Zwischen 5 Euro und 20 Euro werden verlangt.
Der Schuldner muss diese Gebühren nicht klaglos hinnehmen, sondern sollte die Bank schriftlich auffordern, die Plus-Gebühren zu kappen. Im Streitfalle helfen der Banken-Ombudsmann sowie qualifizierte rechtliche Beratung durch einen Anwalt des Vertrauens zur Einleitung weiterer rechtlicher Schritte.
Schufa erhält Information über P-Konto
Die Schufa erhält Informationen zur Einrichtung eines P-Kontos, darf diese Tatsache aber nur anderen Banken auf Anfrage mitteilen, um die doppelte Einrichtung von P-Konten für einen Schuldner zu vermeiden. Bei der Einschätzung der Kreditwürdigkeit im Score-Verfahren darf das P-Konto keine Rolle spielen.
Nach Beendigung der Pfändung Rückumwandlung verlangen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2015 entschieden, dass Bankkunden die Zusatzvereinbarung zur Umwandlung des P-Konto kündigen dürfen, und dass danach wieder die ursprünglichen Vereinbarungen für das Konto gelten. Viele Institute hatten die Rückumwandlung des P-Konto verweigert.