Insolvenz bei einer Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) dient als Personengesellschaft dem Handelsgewerbebetrieb und verfügt über mind. zwei Gesellschafter. Dabei haftet mind. ein Gesellschafter als Komplementär persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen. Bei dem Komplementär kann es sich auch um eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) handeln.

Scheidet der Komplementär aus der KG aus, so haftet er weiterhin für die bis zum Austrittszeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten bis zum Ablauf von fünf Jahren (§ 160 HGB). Der andere Gesellschafter haftet als Kommanditist mit einer begrenzten Haftungssumme, deren Höhe im Handelsregister eingetragen ist (§ 171 HGB).

Ein Zugriff auf das Privatvermögen des Kommanditisten durch Gläubiger der KG ist nicht mehr möglich, sobald er die Haftungssumme geleistet hat. Die Haftungssumme kann sowohl als Bareinlage, als auch als Sacheinlage geleistet werden. Eine Leistung in Form von Diensten wird nicht anerkannt.

Hat der Kommanditist seine Gesellschaftseinlage noch nicht vollständig erbracht, haftet er mit seinem Privatvermögen, und zwar so lange bis die eingetragene Haftungssumme erreicht ist. Die persönliche Haftung des Kommanditisten kann gemäß § 172 Abs. 4 HGB nachträglich aufleben.

Das kann der Fall sein, wenn der Kommanditist von der KG eine Gewinnausschüttung erhält und diese mangels Gewinnrücklagen zu Lasten seines Kommanditistenkontos gebucht werden. In Höhe der Gewinnausschüttung lebt die persönliche Haftung dann erneut auf.

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