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GLOSSAR

Wohlverhaltensperiode

Seit 1999 haben Privatpersonen die Möglichkeit, Privatinsolvenz anzumelden mit dem Ziel, unter bestimmten Voraussetzungen alle aufgelaufenen Schulden streichen zu lassen.

Die Wohlverhaltensperiode oder Wohlverhaltensphase ist eine Phase innerhalb des Verbraucherinsolvenzverfahrens, in der sich der Schuldner an bestimmte Auflagen und Pflichten halten muss, um das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen.

Während dieser Zeit ist der Schuldner verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzuführen und weitere Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode verpflichtet ist, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen, wobei er sich auch selbstständig machen kann.

Nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO (Insolvenzordnung) dauert die Wohlverhaltensphase maximal sechs Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seit Juli 2014 kann der Schuldner eine Verkürzung auf drei beziehungsweise fünf Jahre beantragen.

Voraussetzung für eine Schuldenfreiheit nach drei Jahren ist, dass der Schuldner 35 Prozent der Gläubigerforderungen einschließlich der Verfahrenskosten befriedigt hat. Hat er lediglich die Verfahrenskosten beglichen, verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre.

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