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FAQ PRIVATINSOLVENZ

Was ist eine Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts und in Teil 8 in den §§ 286 ff. InsO geregelt. Mit ihr haben Schuldner die Möglichkeit auf einen Neuanfang, da sie nach einer drei- bis sechsjährigen Wohlverhaltensphase von den restlichen Schulden, die von ihnen nicht bezahlt werden können, durch das Insolvenzgericht befreit werden können.

Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung schließt an das Insolvenzverfahren (genauer: an die Wohlverhaltensphase) an. Sie kann gemäß § 286 InsO nur von natürlichen Personen im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung eine Verbraucherinsolvenz bzw. Regelinsolvenz beantragt werden (§ 287 I InsO). Das Insolvenzgericht setzt dabei einen Eigenantrag des Schuldners voraus. Juristische Personen können keine Restschuldbefreiung gewährt bekommen, weil diese mit Eröffnung des Verfahrens oder mit der Abweisung mangels Masse als aufgelöst gelten.

Hält sich ein Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase an die mit den Gläubigern getroffenen Vereinbarungen sowie an die ihm auferlegten Pflichten und Obliegenheiten gemäß § 295 InsO, wird ihm vom Insolvenzgericht mit Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung gewährt.

Vorzeitige Restschuldbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Gewährung auf Antrag des Schuldners auch vor Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase möglich:

  • Jederzeit, wenn die Kosten für das Insolvenzverfahren beglichen wurden und alle sonstigen Masseforderungen (§ 55 InsO) sowie alle Gläubigerforderungen vom Schuldner befriedigt wurden. Der Schuldner kann dann nur noch von den Gläubigerforderungen befreit werden, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben.
  • Wurden die Verfahrenskosten sowie 35 % der Gläubigerforderungen in den ersten 36 Monaten vom Schuldner beglichen, ist bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung möglich. Sind sämtliche Verfahrenskosten vom Schuldner beglichen worden, kann sie nach fünf Jahren beantragt und gewährt werden.

Wirkungen

Gemäß § 301 InsO gilt die Restschuldbefreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern, unabhängig davon, ob sie am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, und nur für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestanden haben. Bürgschaften, die Dritte für den Schuldner abgegeben haben, bleiben bestehen.

Zahlungen, die der Schuldner an die Gläubiger geleistet hat, können gemäß § 301 Absatz 3 InsO nicht zurückverlangt werden. Restschuldbefreite Gläubigerforderungen können durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner neu begründet oder durch die Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses neu klagbar gemacht werden.

Negative SCHUFA-Einträge, die vor dem Insolvenzverfahren bestanden haben, erhalten mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung einen Erledigungsvermerk und werden nach drei Jahren gelöscht.

Erben eines von seinen Restschulden befreiten Schuldners können für dessen Altschulden nicht in Anspruch genommen werden. Gläubigerforderungen, die nach der Insolvenzverfahrenseröffnung entstehen, sind von der Restschuldbefreiung nicht betroffen.

Versagung der schuldnerischen Restschuldbefreiung

Gläubiger können im Schlusstermin oder bis zur Entscheidung die Versagung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragen, wenn

  • der Schuldner aufgrund falscher Angaben einen Kredit erhalten hat,
  • gegen den Schuldner ein rechtskräftiges, strafrechtliches Urteil ergangen ist, das in Zusammenhang mit der Verschuldung steht (§§ 283-283c StGB),
  • dem Schuldner aufgrund falscher Angaben öffentliche Leistungen gewährt wurden,
  • der Insolvenzantrag vom Schuldner nicht korrekt ausgefüllt wurde,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert wurde,
  • der Schuldner gegen seine Auskunfts- und Mitteilungspflicht verstoßen hat,
  • der Schuldner gegen die Erwerbsobliegenheit verstoßen hat (§ 287b InsO).

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