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Pfändungsrechner 2022 / 2023

… und für alle Jahre von 2002 bis 2021

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Mit unserem Pfändungsrechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert den Anteil Ihres Einkommens, der von Ihren Gläubigern gepfändet werden darf – und welcher nicht. Der Rechner orientiert sich dabei an der aktuellen Pfändungstabelle, die vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 gilt.

Der Pfändungsfreibetrag liegt für Personen ohne Unterhaltspflicht laut Pfändungstabelle bei 1.330,16 Euro (faktisch bei 1.339,99 Euro). Das bedeutet, dass ab einem Einkommen von 1.340,- Euro gepfändet werden darf. Alle Beträge über 4.077,72 Euro sind komplett pfändbar.

Mit unserem Pfändungsrechner 2022/2023 können Sie nicht nur die aktuellen pfändbaren und nicht pfändbaren Beträge herausfinden. Sie können auch rückwirkend Berechnungen anstellen für alle Jahre ab 2002. Das ist sehr sinnvoll, wenn Sie aus irgendeinem Anlass, z.B. wegen der Ermittlung von Steuern vergangene Pfändungsfreigrenzen überprüfen möchten.

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    So berechnet man Pfändungsfreibeträge

    Gläubigern, die ausstehendes Geld von säumigen Schuldnern eintreiben möchten, nutzen dafür oft die Lohnpfändung / Gehaltspfändung und / oder die Kontopfändung. Kontoguthaben bzw. Lohn und Gehalt sind dann für den Schuldner weitgehend blockiert.

    Das hat gravierende Folgen für die persönliche Lebensführung, weil notwendige Ausgaben für Miete, Heizung, Strom, Lebenshaltung, Versicherungen usw. nicht mehr getätigt werden können.

    Mit dem Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) hat der Gesetzgeber allerdings umfassenden Pfändungen einen Riegel vorgeschoben. Kontoverfügungen bis zum Pfändungsfreibetrag bleiben weiter möglich, auch während einer Privatinsolvenz.

    Der Pfändungsschutz sorgt also dafür, dass ein Schuldner trotz Pfändung sein Existenzminimum sicherstellen und für unterhaltspflichtige Personen aufkommen kann. Der Pfändungsfreibetrag steigt dabei mit der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten.

    Pfändungsrechner für 2021 / 2022 und die Jahre 2002 bis 2020 (im Foto: Taschenrechner, Bleistift, Münzen)
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    Einkommen und Unterhaltspflichten – wesentlich für den Pfändungsfreibetrag

    Die Höhe des Pfändungsfreibetrags wird in den §§ 850c ff. ZPO geregelt. Hier wird festgelegt, bis zu welcher Höhe das Arbeitseinkommen sicher vor Pfändung ist. Ausschlaggebend ist dabei das bereinigte Nettoeinkommen.

    Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus folgenden Variablen:

    • Einkommen minus Zulagen, Einmalzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.
    • Von dieser Restsumme wird – sofern Sie es bekommen – jeweils die Hälfte des Weihnachtsgeldes oder Urlaubsgeldes abgezogen.

    Seit 1. Juli 2022 liegt der Pfändungsfreibetrag mindestens bei 1.330,16 Euro pro Monat. Aufgrund einer Rundungsvorschrift in § 850c Abs. 5 ZPO beträgt er faktisch 1.339,99 Euro.

    Die Pfändungsgrenzen werden seit 2021 jedes Jahr aufgrund wirtschaftlicher und steuerlicher Entwicklungen neu festgelegt. Vorher geschah das alle zwei Jahre. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2023.

    Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten um monatlich 500,62 Euro für die erste Person mit Unterhaltsanspruch und um je weitere 278,90 Euro für eine zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

    Zu den Personen, für die eine Unterhaltspflicht bestehen könnte, gehören z.B. leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner.

    Übersteigt das Einkommen den Mindestpfändungsfreibetrag, sind 30 Prozent des über der Grenze liegenden Einkommens ebenfalls pfändungsfrei, bei einer unterhaltspflichtigen Person zusätzlich 20 Prozent und bei zwei bis fünf unterhaltspflichtigen Personen jeweils weitere 10 Prozent. Das gilt aber nicht unbeschränkt.

    Nettoeinkommen jenseits von aktuell 4.077,72 Euro sind zu 100 Prozent pfändbar.

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    Beispiele für die Berechnung des Pfändungsfreibetrags

    Zur Erklärung der Berechnung ein Beispiel: Angenommen sei ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro ohne Unterhaltspflicht. Davon bleiben 1.340 Euro pfändungsfrei.

    Vom über dieser Grenze liegenden Einkommensteil von 1.160 Euro fallen 30 Prozent = 348 Euro ebenfalls unter den Pfändungsschutz. Pfändbar bleibt demnach ein Einkommensteil in Höhe von 1.160 Euro – 348 Euro = 812 Euro. Die tatsächlichen Werte weichen aufgrund von Rundungsvorschriften geringfügig ab.

    Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um monatlich rund 501 Euro (exakt: 500,62 Euro). Außerdem sind beim „überschießenden“ Einkommensteil 50 Prozent pfändungsgeschützt.

    Es ergibt sich dann folgende Rechnung: einkommensunabhängig pfändungsgeschützt sind 1.340 Euro + 501 Euro = 1.841 Euro.

    Beim darüber liegenden Einkommensteil von 2.500 Euro – 1841 Euro = 659 Euro sind 50 Prozent (30 Prozent + 20 Prozent für die erste unterhaltspflichtige Person) ebenfalls pfändungsfrei. Pfändbar bleiben die restlichen 50 Prozent: 659 Euro/2 = 329,50 Euro.

    Zeit sparen und Pfändungsrechner nutzen: Was kompliziert klingt, lässt sich mit unserem Online-Pfändungsrechner ganz einfach kalkulieren. Der Rechner berücksichtigt in seinem Algorithmus die aktuell geltenden Grenzwerte und Beträge. Der tatsächlich pfändungsgeschützte Betrag wird automatisch berechnet.

    Besondere Einkommensbestandteile, Kindergeld, Rentenbezüge und Arbeitslosengeld

    Das Arbeitseinkommen besteht oft nicht nur aus dem monatlichen Lohn und Gehalt. Hinzu kommen Zulagen, Zuschläge, Aufwandsentschädigungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder andere geldwerte Vorteile.

    Wie werden solche Vergütungsbestandteile im Hinblick auf den Pfändungsschutz behandelt? Eine Regelung dazu trifft § 850a ZPO.

    Danach sind folgende „Extra-Bezüge“ vor Pfändung geschützt:

    • 50 Prozent der Vergütungen für Mehrarbeit. Unter Mehrarbeitsbezügen versteht man zum einen die klassischen Überstundenvergütungen, aber auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen usw. „im Rahmen des Üblichen“
    • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Gefahrenzulagen und Entgelte für selbst gestelltes Arbeitsmaterial „im Rahmen des Üblichen“
    • Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 50 Prozent des einkommensunabhängigen Pfändungsfreibetrags nach § 850c ZPO – also aktuell 1.340 Euro/2 = 670 Euro
    • Geburts- und Heiratsbeihilfen
    • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen usw.
    • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen
    • Blindenzulagen

    Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Pensionen bei Beamten werden wie reguläre Arbeitseinkommen behandelt. Das gilt auch für das Arbeitslosengeld (ALG I und ALG II). Die Regelungen zur Pfändbarkeit bzw. Pfändungsfreibetrag finden hier entsprechend Anwendung.

    Kindergeld gehört nicht zum Arbeitseinkommen und wird daher von einer Lohn- und Gehaltspfändung nicht berührt.

    Kontopfändung, P-Konto und P-Konto-Bescheinigung

    Bei einer Kontopfändung wird das Konto des Schuldners gesperrt und dessen Bankguthaben komplett zur Begleichung von ausstehenden Forderungen gepfändet. Verfügungen sind dann nicht mehr möglich.

    Mit dem P-Konto hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass Schuldner bis zum Pfändungsfreibetrag trotzdem weiter verfügen können. Jeder hat Anspruch auf Umwandlung seines normalen Lohn- und Gehaltskonto in ein P-Konto. Das P-Konto ist nur als Einzelkonto möglich und wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt.

    Automatisch geschützt ist dabei aber der Basispfändungsfreibetrag von aktuell 1.340 Euro. Um den Freibetrag – zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld usw. – weiter zu erhöhen, muss der Bank eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung (§ 903 ZPO: Nachweis über Erhöhungsbeiträge) vorgelegt werden.

    INFO: Haben Sie Ihr Bankkonto bereits in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt? So schützen Sie Ihr pfändungsfreies Guthaben und verhindern, dass Ihre Gläubiger das gesamte Konto pfänden. Wenn Sie Unterhaltszahlungen leisten, müssen Sie die Erhöhung Ihres Freibetrags bei Ihrer Bank gesondert beantragen. Die dafür notwendige P-Konto Bescheinigung stellen wir Ihnen gerne aus!

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    FAQ

    Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?

    Der Pfändungsfreibetrag liegt seit dem 1.7.2022 bei mindestens 1339,99 Euro monatlich. Die tatsächliche Höhe hängt von der persönlichen Lebenssituation ab (Zahl der Unterhaltspflichtigen, Höhe des Einkommens). Mit unserem Pfändungsrechner können Sie Ihren individuellen Pfändungsfreibetrag schnell und einfach herausfinden!

    Welche Zuschläge sind nicht pfändbar?

    Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit „im Rahmen des Üblichen“ sind zu 50 Prozent unpfändbar. Nicht pfändbar sind Kindergeld, Erziehungsgelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen und einige andere Zulagen bzw. Zuschläge. Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des Mindest-Pfändungsfreibetrags (aktuell 1340 Euro/2 = 670 Euro) pfändungsfrei.

    Was zählt zum Einkommen bei Pfändung?

    In erster Linie der monatliche Lohn bzw. das Gehalt. Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld). Rentenbezüge, ALG I und II sind ebenfalls pfändbar.

    Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

    Der pfändbare Betrag errechnet sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich des Pfändungsfreibetrags unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzregelungen bei Unterhaltspflichten und von Einkommensteilen jenseits des Mindestpfändungsfreibetrags. Am besten nutzen Sie für die Berechnung einfach unseren Pfändungsrechner!

    Wird das Urlaubsgeld auch gepfändet?

    Nein, Urlaubsgeld ist nicht pfändbar, wohl aber das während des Urlaubs gezahlte normale Arbeitsentgelt.

    Wie kann man den Pfändungsfreibetrag erhöhen?

    Der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto kann mit einer P-Konto-Bescheinigung erhöht werden. Damit lassen sich zusätzlich zum regulären Pfändungsfreibetrag weitere Guthaben auf dem Konto – zum Beispiel das Kindergeld oder Geld für Unterhaltszahlungen an Ex-Partner/Kinder vor Pfändung schützen.

    Wo bekomme ich eine P-Konto-Bescheinigung?

    Bei Familienkassen, bei Sozialleistungsträgern, anerkannten Schuldnerberatungen und Rechtsanwälten, d.h. auch von Schulz & Partner können Sie die Bescheinigung bekommen.

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    Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
    Oliver Schulz

    Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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