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FAQ PRIVATINSOLVENZ

Wie lange dauert das eigentliche Insolvenzverfahren?

Wenn ein außergerichtlicher, gütlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern (auch außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren genannt) gescheitert ist, kann ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Hinweis: Bei einer Regelinsolvenz ist ein Einigungsversuch hingegen nicht notwendig.

Die Verfahrenseröffnung kann sich bis zu einem Jahr hinziehen, da das Insolvenzgericht in seltenen Fällen zunächst das tatsächliche Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens und die Möglichkeit einer gerichtlichen Einigung mit den Gläubigern (gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren) prüft.

Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beginnt auch die Wohlverhaltensphase (auch Wohlverhaltensperiode genannt), die in der Regel sechs Jahre dauert. An die Wohlverhaltensphase schließt sich die Restschuldbefreiung an, wenn sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase an bestimmte Pflichten und Obliegenheiten hält.

Dauer des Insolvenzverfahrens verkürzen – die Voraussetzungen

Für alle seit dem 01.07.2014 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, die Dauer der Wohlverhaltensphase zu verkürzen. Wenn der Schuldner in den ersten drei Jahren 35 Prozent der bestätigten Gläubigerforderungen sowie alle Verfahrenskosten (= Kosten des Gerichts und die Vergütung des Insolvenzverwalters) beglichen hat, kann er eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre beantragen.

Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist möglich, wenn während dieser Zeit lediglich die gesamten Verfahrenskosten vom Schuldner gezahlt werden konnten.

Man kann auch das Verfahren unabhängig von diesen Zeiträumen mit einem sogenannten Insolvenzplanverfahren verkürzen. So können Sie z.B. schon nach ca. einem ¾ Jahr das Verfahren beenden.

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