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Insolvenzanfechtung

Ziel eines Insolvenzverfahrens ist, dass vorhandene Gläubiger durch die Verteilung des Vermögens des Schuldners oder auf Basis eines Insolvenzplans befriedigt werden. Dabei werden manche Gläubiger bevorzugt, weil sie zum Beispiel wichtige Vertragspartner des Schuldners oder familiär mit ihm verbunden sind oder weil sie schneller als andere Gläubiger mit Vollstreckungsmaßnahmen drohen.

Die Bevorzugung einzelner Gläubiger kann bei einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren durch die Anfechtung aufgehoben werden, wobei die Möglichkeit der Anfechtung nach § 129 InsO (Insolvenzordnung) allein dem Insolvenzverwalter offen steht. Die Insolvenzanfechtung trifft alle Gläubiger und kann sich auf die vergangenen zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag erstrecken.

Das bedeutet, dass von der Insolvenzanfechtung sehr oft Gesellschafter eines insolventen Unternehmens betroffen sind ebenso wie Arbeitnehmer. Gleiches gilt für beteiligte Dritte, zum Beispiel für Angehörige des Schuldners, Vertretungsberechtigte, Banken sowie für den Gerichtsvollzieher. Angefochten werden können alle Handlungen, die die Insolvenzmasse verkleinern. Nicht angefochten werden können nach § 142 InsO sogenannte Bargeschäfte.

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