Wissenswertes zum Thema Insolvenzverschleppung

Wissenswertes zum Thema Insolvenzverschleppung

Nicht immer läuft es im Leben wie geplant oder gewünscht. Manchmal kommt alles anders als man denkt. In Unternehmen stellt sich heraus, dass die neue Geschäftsidee nicht so lukrativ ist wie erhofft. Oder das alte Konzept funktioniert einfach nicht mehr.

In der Folge mangelt es an Kunden und Aufträgen. Werbe- und Marketingmaßnahmen bleiben erfolglos. Schließlich können Rechnungen nicht mehr bezahlt werden. Geschäftsführer müssen bei einer Überschuldung möglichst schnell reagieren und rechtzeitig ein Insolvenzverfahren beantragen.

Ansonsten droht der Tatbestand der Insolvenzverschleppung. Und das zieht mitunter erhebliche Strafen nach sich.

Im folgenden Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen zur Insolvenzverschleppung!

Was bedeutet Insolvenzverschleppung genau?

Vor allem in Zeiten von Finanzkrisen und wirtschaftlichen Veränderungen steigt die Gefahr der Überschuldung. Die Geschäftsleitung eines Unternehmens sollte sich in einer finanziell prekären Situation unbedingt mit dem Thema Insolvenz beschäftigen. Besonders wichtig ist die Frage, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden sollte. Wird die entsprechende Frist verpasst, droht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Die Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn juristische Personen keinen Antrag auf ein Insolvenzverfahren stellen, obwohl der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (19 InsO) bereits bekannt ist.

Schuldner sind zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage sind, die Zahlungspflichten zu erfüllen oder die Zahlungen eingestellt wurden. Wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt, liegt eine Überschuldung vor. Ein Strafverfahren droht auch, wenn der Insolvenzantrag fehlerhaft ist oder zu spät gestellt wurde. Die Insolvenzverschleppung ist im § 15a InsO geregelt.

Jeder Geschäftsführer sollte sich merken: Von der Feststellung der Insolvenz bis zur Antragstellung gewährt der Gesetzgeber nur wenige Wochen! 

Wer kann eine Insolvenz verschleppen?

Dem Vorwurf der verschleppten Insolvenz können gemäß Insolvenzordnung lediglich juristische Personen ausgesetzt sein, z.B. eine GmbH, AG, KG, oHG, Aktiengesellschaft, Stiftung oder ein Verein.

Bei einer Nichteinreichung des Antrags (auf eine Regelinsolvenz) haftet meist der Geschäftsführer oder die faktischen Organpersonen, also diejenigen, die eine beherrschende Position im Unternehmen einnehmen.

Bei führungslosen Unternehmen ohne Geschäftsführung können auch einzelne Gesellschafter haften, wenn sie keinen Antrag auf ein Insolvenzverfahren stellen. Es gehört zu ihren Pflichten, sowohl hinsichtlich der Zahlungen als auch der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens immer im Bilde zu sein.

Privatpersonen und Selbständige müssen nicht befürchten, dass sie aufgrund einer Insolvenzverschleppung juristisch belangt werden. Sie gelten als natürliche Personen, die eine Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz anmelden können. Hierfür müssen sie keine Fristen einzuhalten. Es droht daher auch keine Strafverfahren.

Welche Folgen kann eine Insolvenzverschleppung haben?

Hat ein Unternehmer erkennt, dass er den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, heißt es Schadensbegrenzung zu betreiben. Nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit muss innerhalb von wenigen Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden. Bleibt dies aus, drohen empfindliche Strafen, z.B.

  • eine Geldstrafe,
  • eine fünfjährige Sperre für eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder
  • sogar eine mehrjährige Freiheitsstrafe.

Kommt es zu einer Geldstrafe, wird diese nach Tagessätzen berechnet. Bei einer Strafe unter 90 Tagessätzen muss der Schuldige lediglich Geld bezahlen. Wenn die Strafe darüber liegt, erfolgt ein Eintrag in das Polizeiliche Führungszeugnis. Der Verurteilte ist somit vorbestraft.

Bei einer Insolvenzverschleppung in einem großen Umfang droht eine Gefängnisstrafe. Wer sich nachweislich schuldig gemacht hat, haftet ggf. auch mit seinem Privatvermögen.

Zusammenfassung

  • Die Insolvenzverschleppung greift nur bei juristischen Personen. Private Verbraucher können keine Insolvenz verschleppen.
  • Spätestens wenige Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt wurde, muss der Insolvenzantrag gestellt werden.
  • Die Geschäftsführer und andere Verantwortliche sollten sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren. Wenn die Voraussetzungen des Antrags vorliegen, hilft es nicht, wenn die Verantwortlichen bis zum Schluss an ihr Unternehmen geglaubt haben.
  • Die Gefahr einer Insolvenz wird vor allem in wirtschaftlich turbulenten Situationen schnell unterschätzt.
  • Insolvent ist ein Unternehmen nicht erst dann, wenn sämtliche Mittel vollständig erschöpft und keine Werte mehr vorhanden sind. Eine Insolvenz liegt schon dann vor, wenn es langfristig gesehen nicht mehr möglich ist, den Zahlungsverpflichtungen im vollen Umfang nachzukommen.
  • Die Insolvenzverschleppung gilt als Strafbestand.

 

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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