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GLOSSAR

Abtretung (Zession)

Die Abtretung, die auch Forderungsabtretung oder Zession genannt wird, ist in § 398 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach überträgt ein Gläubiger eine Forderung auf einen anderen Gläubiger. Der übertragende Gläubiger wird Zedent genannt, während der empfangende Gläubiger als Zessionar bezeichnet wird.

Durch die Übertragung der Forderung von einem auf einen anderen Gläubiger findet ein Gläubigerwechsel statt, bei dem der alte Gläubiger alle Rechte an der abgetretenen Forderung verliert. Das hat für den Schuldner zur Folge, dass er die offene Forderung an den neuen Gläubiger zu leisten hat.

Rechtliche Grundlage der Abtretung ist ein zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger geschlossener Vertrag. Heutzutage werden Forderungen abgetreten, um Bankkredite zu sichern, weshalb sie als Sicherungsabtretung bezeichnet werden.

Bei der Sicherungsabtretung schließt der Kreditgeber – das ist eine Bank oder ein Kreditinstitut – als Gläubiger mit dem Kreditnehmer – das ist der Schuldner – einen Sicherungsvertrag. In diesem Fall ist der Kreditnehmer der Zedent, während die Bank oder das Kreditinstitut der Zessionar ist.

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